« Kein Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Einlagenrückgewähr | Home | Eintragung des Beginns der Vertretungsbefugnis des ersten Geschäftsführers einer GmbH in das Firmenbuch »
Privatstiftung: Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters
von Dr. Lukas Fantur | 7. November 2012
Ein vom Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht kann nach seinem Ableben nicht mehr durch von ihm Bevollmächtigte ausgeübt werden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Die Hauptaussagen der Entscheidung:
Widerrufs- und Änderungsrecht des Stifters
Ein dem Stifter vorbehaltenes Widerrufs- und Änderungsrecht ist zwar höchstpersönlich und damit unübertragbar, jedoch nicht vertretungsfeindlich.
Bei natürlichen Personen erlischt das Recht zur Ausübung von Gestaltungsrechten jedenfalls mit dem Tod des Stifters.
Die Gestaltungsrechte des Stifters können nicht über das Ableben des Stifters hinausgehend von Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Löschung von Amts wegen
Allfällig dagegen dennoch erwirkte Eintragungen im Firmenbuch können von Amts wegen wieder gelöscht werden.
Quelle: Oberster Gerichtshof 13.09.2012, 6Ob102/12m
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet Gesellschaftsrecht, insbesondere Privatstiftungsrecht – mit persönlicher Erfahrung als Vorstand einer Privatstiftung. Über mich. Die Vorteile meiner Kanzlei.
- Privatstiftung: Gerichtliche Genehmigung von Geschäften mit Mitgliedern des Stiftungsvorstandes
- Privatstiftung: Gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes
- Privatstiftung: Auskunftsanspruch des Begünstigten
- Privatstiftung: Abberufung eines Stiftungsvorstandes
- Rechtsberater im Vorstand einer Privatstiftung: Prüfung auf Unvereinbarkeit durch Firmenbuchgericht
- Privatstiftung: Kein Auskunftsanspruch von aufschiebend bedingt oder befristeten Begünstigten
- Privatstiftung: Prüfung von Konzernabschluss
- Privatstiftung-Vorstand: Abberufung durch Gericht aus wichtigem Grund
- Unvereinbarkeiten mit dem Mandat eines Stiftungsvorstandes
Themen: Privatstiftung | 0 Kommentare »