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    Vorrang kapitalmarktrechtlicher Schadenersatzansprüche gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr

    von Dr. Lukas Fantur | 21. Januar 2013

    Der Oberste Gerichtshof hat seine Meilenstein-Entscheidung aus 2011 bestätigt. Das im Aktiengesetz verankerte Verbot der Einlagenrückgewähr ist demnach kein Hindernis für den Anlegerschutz. Prospekthaftungsansprüche gehen den aktienrechtlichen Bestimmungen über Kapitalerhaltung vor.

    Die wichtigsten Aussagen des OGH zusammengefasst:

    Vorrang von Prospekthaftungsansprüchen

    Prospekthaftungsansprüche genießen gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung Vorrang.

    Die Lehre vom fehlerhaften Verband steht der Geltendmachung von kapitalmarktrechtlichen Schadenersatzansprüchen nicht entgegen.

    Von dieser Auffassung abzugehen besteht auch nach neuerlicher Prüfung kein Anlass.

    Am Vorrang der Schadenersatzansprüche vor der Kapitalerhaltung ändert sich auch nichts, wenn der Klagsanspruch ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad-hoc-Publizität und auf Marktmanipulation gestützt wird.

    Aktionär als Drittgläubiger

    Nicht jede Gläubigerstellung als solche begründet bereits den Vorrang gegenüber dem Verbot der Einlagenrückgewähr. Vielmehr ist zusätzlich die Prüfung erforderlich, ob die verletzten Normen bzw. Verhaltenspflichten, auf die die Schadenersatzansprüche gestützt werden, den Aktionär eher als Drittgläubiger denn als Verbandsmitglied sehen.

    Prospekthaftung in der Insolvenz der Gesellschaft

    Welchen Rang die aus einer Haftung der Gesellschaft für Verstöße gegen kapitalmarktrechtliche Vorschriften resultierenden Ansprüche im Insolvenzverfahren einnehmen, bleibt offen.

    Quelle: OGH 15.03.2012, 6Ob28/12d, GES 2012, 230

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.

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