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    Treuepflichtverletzung durch kreditschädigende Äußerungen eines Gesellschafters

    von Dr. Lukas Fantur | 31. Oktober 2017

    Es verstößt gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahrekreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um den notwendigen Bestandteil einer Schadenersatzklage oder eines Beweissicherungsantrags handelt.

    Dies hat der Oberste Gerichtshof entschieden.

    Äußerungen gegenüber Dritten

    Es verstößt demnach zwar gegen die gesellschaftliche Treuepflicht, wenn ein Gesellschafter – selbst erweislich wahre – kreditschädigende Äußerungen über die Gesellschaft oder Mitgesellschafter gegenüber Dritten macht.

    Äußerungen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens

    Eine Verletzung der Treuepflicht ist einem Gesellschafter aber nicht anzulasten ist, wenn als kreditschädigende Äußerungen zu wertende Tatsachenbehauptungen über die Klägerin notwendiger Bestandteil einer Schadenersatzklage unter anderem gegen die Gesellschaft oder eines Beweissicherungsantrags sind, weil andernfalls der Schadenersatzanspruch nicht durchsetzbar wäre.

    Recht auf ungehinderte Prozessführung

    So können auch ehrverletzende oder rufschädigende (§ 1330 ABGB) Prozessbehauptungen wegen des Rechts auf ungehinderte Prozessführung  gerechtfertigt sein.

    Quelle: OGH 26.08.2016, 6 Ob 215/16k

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