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Übertragung von Geschäftsanteilen: Ein aus dem Gesellschaftsvermögen geleisteter Kaufpreis ist nicht schuldbefreiend
von Dr. Lukas Fantur | 1. Mai 2018
Eine weitere Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zum so genannten Verbot der Einlagenrückgewähr: Der Verkäufer eines GmbH-Anteiles kann die Käufer auf Zahlung des Kaufpreises auch dann noch klagen, wenn er bereits aus dem Gesellschaftsvermögen eine als „Kaufpreis“ titulierte Zahlung erhalten hat.
Auch dann, wenn er diese unzulässige Zahlung aus dem Gesellschaftsvermlgen nicht zurückgewiesen hat. Er kann von den Käufern auch Verzugszinsen verlangen.
Der vor dem OGH obsiegende Kläger war im Verfahren durch mich vertreten.
Die wichtigsten Aussagen des Obersten Gerichtshofs im Überblick:
Keine Finanzierung des Anteilserwerbs auf Kosten den Gesellschaft
Das Verbot der Einlagenrückgewähr soll auch die Übertragung von Geschäftsanteilen auf Kosten der Gesellschaft verhindern.
Auch keine Darlehen für Anteilserwerb
Die Gewährung eines Darlehens von der Gesellschaft an Gesellschafter ohne Sicherheitenbestellung und zum offensichtlichen Zweck, den Anteilserwerb an der Gesellschaft selbst zu finanzieren, führt zu einem Abfluss von Mitteln zu Lasten der Gläubiger ohne betriebliche Rechtfertigung. Dies ist jedenfalls mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters nicht vereinbar.
Fremdvergleich
In den Fremdvergleich sind nicht nur die konkreten Konditionen, sondern vor allem die Frage einzubeziehen, ob mit einem gesellschaftsfremden Dritten überhaupt ein derartiges Geschäft abgeschlossen wäre.
Rückersatzpflicht gegenüber der Gesellschaft auch dann, wenn Einlagenrückgewähr nicht erkennbar
Die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen § 82 GmbHG spielt für die Rückzahlungspflicht nach § 83 Abs 1 GmbHG keine Rolle.
Kaufpreis wird bei Einlagenrückgewähr nicht wirksam getilgt
Die entgegen dem Verbot der Einlagernrückgewähr an den Verkäufer eines Geschäftsanteiles erfolgte Zahlung ist in Hinblick auf den Kaufpreis nicht schuldbefreiend. Der Verkäufer muss eine solche Zahlung nicht zurückweisen, um sich den Kaufpreisanspruch gegen die Käufer seines Geschäftsanteils zu erhalten.
Quelle: OGH 29.08.2017, 6 Ob 114/17h
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »