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Verbotene Einlagenrückgewähr durch Darlehensgewährung an Gesellschafter
von Dr. Lukas Fantur | 21. Dezember 2023
Darlehen einer GmbH an Gesellschafter verstoßen in der Regel gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr.
♦ Sie dürfen nur ausnahmsweise an Gesellschafter vergeben werden, wenn die Gesellschaft dieses Darlehen auch einem außenstehenden Dritten, der nicht Gesellschafter ist, gewährt hätte.
♦ Das Darlehen muss daher fremdüblich sein.
Einlagenrückgwähr durch Darlehen
In einem aktuellen Fall aus meiner Kanzlei ist das aus mehreren Gründen nicht der Fall:
Klumpenrisiko
Die GmbH ist kein Kreditinstitut. Das Gewähren von Darlehen gehört auch sonst nicht zum Unternehmensgegenstand der Gesellschaft
Die GmbH ging mit dem Darlehen ein „Klumpenrisiko“ ein, das nicht einmal Banken eingehen würden.
Verzinsung
Die Verzinsung ist äußerst niedrig und nicht fremdüblich.
Besicherung
Auch die Besicherung des Darlehens ist nicht fremdüblich: Der Gesellschafter tritt lediglich seine Ansprüche auf zukünftige Gewinne aus seiner Beteiligung an der GmbH ab. Diese Ansprüche hängen jedoch von der wirtschaftlichen Ertragskraft der GmbH und damit von der Darlehensgeberin selbst ab.
Somit trägt die GmbH im gegenständlichen Fall das Risiko für ihre Darlehensgewährung selbst.
Sozietäre Veranlassung
Ein solches Darlehen hätte die GmbH einem außenstehenden Dritten, der kein Gesellschafter ist, niemals gewährt. Dies wurde im Darlehensvertrag sogar offengelegt. Denn dort ist festgehalten ist, dass das Darlehen sofort zurückzuzahlen ist, wenn der Darlehensnehmer nicht mehr Gesellschafter ist.
Keine betriebliche Rechtfertigung
Auch eine betriebliche Rechtfertigung, also ein rechtfertigendes Eigeninteresse der GmbH an der Darlehensgewährung, liegt nicht vor.
Ich habe daher heute für die – mittlerweile von mir vertretene – GmbH eine Klage gegen den Gesellschafter beim Handelsgericht Wien eingebracht. Damit wird die sofortige Rückzahlung des gesamten Darlehensbetrages von 400.000 Euro samt gesetzlicher Verzugszinsen seit Auszahlung geltend gemacht.
Kein Gesellschafterbschluss nötig
Weil die Klage auf § 83 GmbHG gestützt wird, ist für die Klagseinbringung nicht einmal ein vorheriger Gesellschafterbeschluss nötig.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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