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Einlagenrückgewähr (verdeckte Gewinnausschüttung) bei GmbH & Co KG
von Dr. Lukas Fantur | 16. August 2008
Das bei der GmbH geltende Verbot der Einlagenrückgewähr (steuerrechtlich: verdeckte Gewinnausschüttung) ist analog auf die GmbH & Co KG anzuwenden. Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
GmbH: Verbot der Einlagenrückgewähr / verdeckte Gewinnausschüttung
Einlagenrückgewähr – Was ist das?
Die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung können ihre Stammeinlagen nicht zurückfordern. Sie haben, solange die Gesellschaft besteht, nur Anspruch auf den nach dem Jahresabschluss als Überschuss der Aktiven über die Passiven sich ergebenden Bilanzgewinn, soweit dieser nicht aus dem Gesellschaftsvertrag oder durch einen Beschluss der Gesellschafter von der Verteilung ausgeschlossen ist (§ 82 Abs 1 GmbHG; sinngleich für die Aktiengesellschaft: § 52 AktG).
Nach nunmehr ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung ist Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 GmbHG (Verbot der Einlagenrückgewähr), das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter abzusichern (RIS-Justiz RS0105518).
GmbH & Co KG: Verbot der Einlagenrückgewähr analog anzuwenden
Ist bei einer Kommanditgesellschaft kein unbeschränkt haftender Gesellschafter eine natürliche Person (GmbH & Co KG), so sind die Vorschriften über das Verbot der Einlagenrückgewähr (gemäß § 82 Abs 1 und § 83 Abs 1 GmbH-Gesetz) auf die Kommanditgesellschaft im Verhältnis zu ihren Kommanditisten analog anzuwenden.
Der Rückersatzanspruch gemäß § 83 Abs 1 GmbHG steht dabei der Kommanditgesellschaft zu.
Quelle: OGH 2Ob225/07p
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH & Co KG | 2 Kommentare »
27. November 2008 um 17:38
Fachliteratur zu dieser Entscheidung: Grossmayer, Kapitalerhaltung bei der GmbH & Co KG, ecolex 2008, 1023
24. April 2009 um 19:58
Sehr kritisch zu dieser OGH-Entscheidung: Kalss/Eckert/Schörghofer, Ein Sondergesellschaftsrecht für die GmbH & Co KG? GesRZ 2009, 65