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Nichtige Abtretung von GmbH-Anteil | Verbot der Einlagenrückgewähr
von Dr. Lukas Fantur | 23. Februar 2009
- Nichtiger Abtretungsvertrag, wenn Gegenleistung von GmbH stammt
- Gehaltszusage statt Abtretungspreis
- Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr: Abtretung nichtig
- Firmenbuchgericht macht Eintragungen rückgängig
- Firmenbuchgericht hebt Rückgängigmachung wieder auf
- Oberlandesgericht macht Eintragung neuerlich rückgängig
- Nichtigkeit von Amts wegen oder nur über Klage eines Betroffenen wahrnehmbar?
- Frühere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
- Mahnung für die Praxis
- Der Autor
Nichtiger Abtretungsvertrag, wenn Gegenleistung von GmbH stammt
In einem Notariatsakt wurde die Abtretung des Geschäftsanteils einer Gesellschafterin einer GmbH um 18.168,21 Euro vereinbart. Darin wurde festgehalten, dass über den Abtretungspreis eine gesonderte Zahlungsvereinbarung bestehe.
In der Folge wurde die Veräußererin als Gesellschafterin gelöscht und der Erwerber als Gesellschafter in das Firmenbuch eingetragen.
Gehaltszusage statt Abtretungspreis
Darüber hinaus vereinbarte die Veräußerin mit der Gesellschaft schriftlich ein Gehalt von 1.529 Euro brutto im Monat bis zum Eintritt ihres gesetzlich frühestmöglichen Pensionsantrittszeitpunkts.
Zwischen den Vertragsparteien war vereinbart, dass der Abtretungspreis von 18.168,21 Euro nicht zusätzlich zu dieser Gehaltszusage bezahlt werden sollte.
Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr: Abtretung nichtig
In einem folgenden Zivilprozess zwischen den Gesellschaftern, in dem es im Kern um etwas anderes ging, wurde diese Vereinbarung vom Landesgericht Leoben als nichtig beurteilt. Die Gehaltszusage widerspreche dem Verbot der Einlagenrückgewähr nach § 82 GmbHG. Zwischen der Gehaltszusage und dem Abtretungsvertrag bestehe ein untrennbarer Zusammenhang.
Firmenbuchgericht macht Eintragungen rückgängig
Aufgrund dieser Entscheidung fasste das Firmenbuchgericht auf Anregung der Veräußerin einen Beschluss, mit dem es den ursprünglichen Firmenbuchstand wieder herstellte. Der Erwerber wurde also als Gesellschafter gelöscht und die Veräußerin wieder eingetragen.
Daraufhin wandte sich nun die Geschäftsführerin der GmbH an das Firmenbuchgericht. Sie brachte vor, dass die zitierte Gerichtsentscheidungen nur in Form von obiter dicta (nebenbei Gesagtem) von einer Nichtigkeit der Gesamtvereinbarung ausgegangen sei. Die Veräußerin habe den Notariatsakt bisher nicht angefochten. Der Erwerber sei daher unverändert aufgrund dieses Notariatsakts Gesellschafter der GmbH.
Firmenbuchgericht hebt Rückgängigmachung wieder auf
Nun machte das Firmenbuchgericht eine Kehrtwendung, indem es diesen Antrag der Geschäftsführerin bewilligte. Somit wurde die Veräußerin doch wieder gelöscht und der Erwerber als Gesellschafter an ihrer Stelle neuerlich eingetragen.
Oberlandesgericht macht Eintragung neuerlich rückgängig
Das ließ sich nun die ursprüngliche Gesellschafterin nicht gefallen und erhob dagegen Rekurs. Mit Erfolg.
Das Oberlandesgericht Graz hob den angefochtenen Beschluss auf. Der Erwerber wurde als Gesellschafter neuerlich gelöscht, die Veräußerin wieder eingetragen.
Die Begründung des OLG Graz: Die Abtretung des Geschäftsanteils und die dem Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 GmbHG widerstreitende Gehaltszusage seien im zitierten Rechtsstreit als Einheit betrachtet und insgesamt als nichtig qualifiziert worden.
Diese Nichtigkeit wirke ex tunc (rückwirkend) auf den Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses zurück.
Dagegen rief die Geschäftsführerin nun den Obersten Gerichtshof an.
Der wies den Revisionsrekurs der Geschäftsführern aber aus formalen Gründen zurück: Der Erwerber des Geschäftsanteiles hätte schon gegen den ursprünglichen, ersten Berichtigungsschluss Rekurs erheben müssen, wovon er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.
Nichtigkeit von Amts wegen oder nur über Klage eines Betroffenen wahrnehmbar?
Fazit: Der OGH hatte im vorliegenden Fall aus formalen Gründen keinen Anlass, über die spannende Rechtsfrage zu befinden,
- ob ein gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 GmbH-Gesetz verstoßender Abtretungsvertrag von Amts wegen als absolut nichtig zu betrachten ist oder
- ob er nur als relativ nichtig anzusehen ist, sodass eine Anfechtung (im streitigen Gerichtsverfahren) dem in seinen rechtlichen Interessen betroffenen Vertragspartner obliegt.
Quelle: OGH 26.11.2008, 6 Ob 243/08s
Frühere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs
Meines Erachtens ist diese Frage vom Obersten Gerichtshof aber schon in früheren Entscheidungen geklärt worden (6 Ob 288/99f, 4 Ob 252/02s):
Sowohl im Firmenbuchverfahren als auch im streitigen Zivilprozess hat das Gericht demnach allfällige Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrzunehmen, weil das Verbot nicht nur die Interessen der jeweiligenVertragspartner, sondern das allgemeine Interesse daran schützt, dass GmbHs tatsächlich über ihr Stammkapital verfügen.
Mahnung für die Praxis
Den Abtretungspreis eines GmbH-Geschäftsanteils hat unbedingt der Erwerber zu bezahlen. Wer den Kaufpreis wie auch immer (offen, verdeckt, direkt, indirekt, wirtschaftlich, durch ein Scheingeschäft, durch Nebenabreden usw.) auf die Gesellschaft abwälzt (mit oder ohne Zustimmung der übrigen Gesellschafter oder der Geschäftsführer bzw. der Gesellschaft), begründet eine Nichtigkeit.
Die Rechtsfolge ist drakonisch: Die Abtretung ist unwirksam, der vermeintliche Erwerber des Geschäftsanteiles wird überhaupt nicht Gesellschafter. Dieser Mangel kann nicht heilen.
Der Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Dabei berate und vertrete ich Gesellschafter, Gesellschaften, Geschäftsführer und außenstehende Dritte wie zum Beispiel Vertragspartner und Gläubiger.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH-Anteile | 0 Kommentare »