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Schriftlicher Gesellschafterbeschluss bei GmbH | Berechnung der Stimmen
von Dr. Lukas Fantur | 6. März 2009
Schriftlicher Gesellschafterbeschluss – Zulässigkeit
Eine Beschlussfassung im schriftlichen Weg bei der GmbH ist nur dann zulässig, wenn sämtliche Gesellschafter sich damit für einverstanden erklären.
Das bedeutet aber nicht, dass ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss nur einstimmig gefasst werden können. Einstimmigkeit der Gesellschafter wird nur in Hinblick darauf, dass im schriftlichen Weg abgestimmt wird, verlangt.
Diese Einverständniserklärung kommt auf schlüssige Weise dadurch zum Ausdruck, dass sämtliche Gesellschafter zum Ausdruck ihres Einverständnisses zu einem bestimmten Beschlussergebnis den schriftlichen Gesellschafterbeschluss unterfertigen.
Schriftlicher Gesellschafterbeschluss – Berechung der Stimmen
Anders als bei der Beschlussfassung in der Generalversammlung wird die erforderliche Mehrheit beim schriftlichen Gesellschafterbeschluss nicht nach der Zahl der abgegebenen Stimmen, sondern nach der Gesamtzahl der allen Gesellschaftern zustehenden Stimmen berechnet (§ 34 Abs 2 letzter Satz GmbH-Gesetz).
Stimmenthaltung als Nein-Stimme
Ein Gesellschafter, der sich zwar mit der schriftlichen Abstimmung für einverstanden erklärt, sich dann aber in der Sache selbst der Stimme enthält, muss sich daher bewusst sein, dass sich sein Verhalten im Sinne einer Abgabe seiner Stimmen gegen den vorgeschlagenen Beschlussantrag (als Nein-Stimme) auswirkt.
Der Effekt der Nein-Stimme tritt meines Erachtens nicht ein, wenn sich der Gesellschafter der Stimme enthält, weil er einem Stimmverbot unteriegt. In diesem Fall stehen im keine Stimmen zu, die daher bei der Gesamtzahl der zustehenden Stimmen auch nicht zu berücksichtigen sind.
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet GmbH-Recht.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »