« Stimmverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers, wenn es um Befreiung vom gesetzlichen Wettbewerbsverbot geht | Home | Geschäftsführerhaftung gegenüber Neugesellschaftern bei Konkursverschleppung »
Keine Einbringung für Gerichtssachverständigen
von Dr. Lukas Fantur | 26. Februar 2007
Ein Sachverständiger für Verkehrssicherheit, der ausschließlich im Auftrag von Gerichten tätig war, gründete eine GmbH und wollte in der Folge sein Einzelunternehmen in diese GmbH einbringen.
Einbringung unzulässig
Das Unterfangen scheiterte, weil das Firmenbuchgericht zur Auffassung kam, dass der Verkehrswert des einzubringenden Unternehmens negativ war. Hat das einzubringende Unternehmen aber keinen positiven Verkehrswert, so ist die Einbringung unzulässig und kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden.
Der fehlende positive Verkehrswert hing in diesem Fall – unter anderem – mit dem Sachverständigen- und Dolmetschergesetz zusammen. Dieses sieht nämlich vor, dass nur natürliche Personen zu gerichtlichen Sachverständigen bestellt werden können. Eine GmbH hingegen kann vom Gericht gar nicht als Sachverständiger beauftragt werden. Im Fall der ausschließlichen Sachverständigentätigkeit für Gerichte beträgt der Verkehrswert des einzubringenden Einzelunternehmens eines Sachverständigen daher Null (OLG Wien 28 R 128/06 h).
Themen: Umgründungen | 0 Kommentare »