« Verjährung von Ansprüchen gegenüber vom Ehegatten beherrschter GmbH | Home | Abtretung eines Geschäftsanteils an einer GmbH | Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts »
Generalversammlung bei GmbH | Selbsthilfeeinberufung
von Dr. Lukas Fantur | 23. März 2009
Es ist unzulässig, das Verlangen nach § 37 GmbH-Gesetz an die Geschäftsführer, eine Generalversammlung einzuberufen, und die Ausübung des Selbsthilferechts nach § 37 Abs 2 GmbH-Gesetz für den Fall der Nichteinberufung bereits in einem Schreiben miteinander zu verbinden.
An dieser Unzulässigkeit kann auch nicht ändern, dass es dafür ein einschlägiges Muster im (Formular-)Buch Kostner/Umfahrer gibt.
Quelle: OLG Wien 24.03.2006, 28 R 16/06p mit weiteren Nachweisen aus Judikatur und Lehre, GeS 2006, 397
FAQ: Was ist das Selbsthilferecht zur Einberufung einer Generalversammlung?
Gemäß § 37 GmbH-Gesetz muss die Generalversammlung einer GmbH ohne Verzug einberufen werden, wenn Gesellschafter, deren Stammeinlagen den zehnten Teil oder den im Gesellschaftsvertrag hiefür bestimmten anderen Teil erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes verlangen.
Wird dem Verlangen von den zur Einberufung der Generalversammlung befugten Personen nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach der Aufforderung entsprochen oder sind solche Organe nicht vorhanden, können die Berechtigten unter Mitteilung des Sachverhaltes die Einberufung selbst bewirken (§ 37 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien für GmbH-Recht.
- Terminwahl für Generalversammlung einer GmbH – Rücksicht auf bekannte Verhinderung eines Gesellschafters
- Zulässige Dauer der Generalversammlung einer GmbH – Fortsetzung nach Mitternacht
- Vorsitzführung in der GmbH-Generalversammlung
- Treuwidrige Stimmabgabe in GmbH-Generalversammlung
- Gesellschafterversammlung bei GmbH: Entsendung eines Vertreters
- Feststellung des Beschlussergebnisses durch einen Vorsitzenden in einer GmbH-Generalversammlung
- GmbH-Generalversammlung: Behandlung nicht ordnungsgemäß angekündigter Tagesordnungspunkte
- GmbH-Generalversammlung: Kein Teilnahmerecht des Beraters eines Nicht-Gesellschafters
- Ort der Generalversammlung einer GmbH
- Generalversammlung einer GmbH | Zuständigkeit zur Einberufung
Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »