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Streit im Verein: Anrufung der Schlichtungseinrichtung vor Klagseinbringung
von Dr. Lukas Fantur | 6. Mai 2009
- Streit im Verein: Anrufung der Schlichtungseinrichtung
- Streitigkeit aus Vereinsverhältnis – Abgrenzung
- Streit mit früherem Vereinsmitglied
- Streit im Verein: Vom OGH entschiedener Anlassfall – Steuerberater als Vereins-Kassier
- Streit im Verein: Direkte Anrufung des Gerichts nur als Ausnahme
- Über den Autor – Rechtsanwalt für Vereinsrecht
Wieder einmal hatte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) mit einem Streit aus dem Vereinsverhältnis zu befassen. Die Klage wurde zurückgewiesen, weil die Schlichtungseinrichtung des Vereins vor Klagserhebung nicht angerufen worden war:
Streit im Verein: Anrufung der Schlichtungseinrichtung
Nach § 8 Absatz 1 Vereinsgesetz haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung die Möglichkeit, eine Klage beim (staatlichen) Gericht einzubringen, offen.
Streitigkeit aus Vereinsverhältnis – Abgrenzung
Der OGH hat zwar in der Entscheidung 2 Ob 273/06w ausgeführt, von § 8 Absatz 1 Vereinsgesetz seien nicht schlechthin alle privatrechtlichen Ansprüche eines Vereinsmitglieds gegen den Verein oder ein anderes Vereinsmitglied erfasst; beruhe der Anspruch auf einem selbstständigen vertraglichen Schuldverhältnis, für dessen Zustandekommen die Vereinszugehörigkeit nicht denknotwendige Voraussetzung ist, liege seine Grundlage nicht im Vereinsverhältnis, sondern in dem zwischen den Streitparteien abgeschlossenen Vertrag.
Streit mit früherem Vereinsmitglied
Zu den Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis gehören auch solche zwischen einem früheren Vereinsmitglied und dem Verein.
Streit im Verein: Vom OGH entschiedener Anlassfall – Steuerberater als Vereins-Kassier
Im konkreten Fall klagte ein Steuerberater Leistungen ein, die er offensichtlich nur deshalb erbracht hatte, weil er als Kassier in den Vereins-Vorstand kooptiert wurde. Dass er auch sonst mit deren Durchführung betraut worden wäre, wurde im Gerichtsverfahren nicht festgestellt.
Der OGH entschied, dass dieser Streitfall somit ein solcher war, der sich aus dem Vereinsverhältnis ergibt.
Die Klage wurde zurückgewiesen, weil die vereinsinterne Schlichtungseinrichtung nicht angerufen worden war.
Streit im Verein: Direkte Anrufung des Gerichts nur als Ausnahme
Lediglich in besonderen Ausnahmefällen sind die ordentlichen Gerichte ohne vorherige Ausschöpfung des vereinsinternen Instanzenzuges zur Entscheidung über die Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis wegen Unzumutbarkeit der Anrufung der vereinsinternen Instanz berufen, etwa wegen eklatanten Verstoßes gegen die Grundsätze des fair trial des Art 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention.
Der OGH nahm einen solchen Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung etwa dann an, wenn nach den Vereinsstatuten der Obmann zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hatte, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen hatten oder wenn die Statuten vorsahen, dass bei Nichteinigung der benannten Schiedsrichter über den Vorsitzenden dieser durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens zu ernennen war.
Diese Judikatur fand durch die Schaffung des § 8 Abs 2 Vereinsgsetz 2002 Eingang in das Gesetz, der nunmehr ausdrücklich regelt, dass die Statuten eines Vereines die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit zu regeln haben.
Quelle: OGH 27.02.2009, 6Ob280/08g
Über den Autor – Rechtsanwalt für Vereinsrecht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit jahrelanger Erfahrung in der Vetretung und Beratung bei Streitigkeiten in Vereinen.
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