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Drittanstellung von Geschäftsführer (Vorstand)
von Dr. Lukas Fantur | 13. Mai 2009
Drittanstellung – Was ist das ?
Der Anstellungsvertrag zwischen einer GmbH (Aktiengesellschaft) und dem Geschäftsführer (Vorstandsmitglied) wird im Normalfall zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer (Vorstandstandsmitglied) geschlossen.
Oft wird der Geschäftsführer (das Vorstandsmitglied) aber von einem Dritten, z.B. der Muttergesellschaft, angestellt. In diesem Fall spricht man von einer Drittanstellung.
Drittanstellungen werden nach völlig herrschender Auffassung als zivil- und gesellschaftrechtlich zulässig anerkannt.
Drittanstellung unzulässig?
Kürzlich hat Gunter Mayr, Leiter der Abteilung „Einkommen-/Körperschaftsteuer“ im Finanzministerium und Professor für Finanzrecht am Wiener Juridicum, in einem Fachartikel (RdW 2008, 420 ff) die Meinung vertreten, die Drittanstellung eines Vorstands erscheine gesellschaftsrechtlich bedenklich, weil die (dienstrechtliche) Anstellung seines Erachtens von der (organschaftlichen) Bestellung nicht gesondert gesehen werden könne.
Steuerlich hätte das zur Konsequenz, dass die Entlohnung des Vorstands für eine höchstpersönliche Tätigkeit erfolge und daher auch bei einer Zwischenschaltung einer GmbH dem Vorstand direkt zuzurechnen sei, so Mayr.
Drittanstellung – herrschende Auffassung
In einem unmehr in der Österreichischen Steuerzeitung (2009, 120 ff) erschienenen Replik widerspricht Wolf-Dieter Arnold der Auffassung Mayrs und bricht eine Lanze für die bislang herrschende Auffassung:
Eine Drittanstellung sei gesellschaftrechtlich grundsätzlich unbedenklich. Sie sei zivilrechtlich zulässig und in der Vergangenheit schon wiederolt auch unter dem Blickwinkel des Arbeits- und Sozialversicherungsrechts untersucht worden. Neue Erkenntnisse, die die herrschende Auffassung in Frage stellen könnten, seien nicht erkennbar.
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht und Wirtschaftsrecht.
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