« Drittanstellung von Geschäftsführer (Vorstand) | Home | GmbH-Gesellschafter und Kenntnis von GmbH-Gesetz »
Gesellschafter-Ausschluss bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
von Dr. Lukas Fantur | 15. Mai 2009
Gesellschafter Ausschluss: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch nennt in seinem § 1210 Gründe, die den Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ermöglichen:
- Wenn ein Gesellschafter die wesentlichen Bedingungen des Vertrages nicht erfüllt.
- Wenn er in Konkurs verfällt.
- Wenn er durch eine oder mehrere gerichtlich strafbare Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden könne und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, das Vertrauen verliert.
Oberster Gerichtshof zu Gesellschafter-Ausschluss aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
§ 1210 ABGB enthält nach herrschender Meinung eine demonstrative (nicht abschließende) Aufzählung wichtiger Gründe, die einen Ausschluss eines Gesellschafters aus einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts rechtfertigen. Ein Verstoß gegen das Konkurrenzverbot gemäß § 1186 ABGB wird jedenfalls als Ausschlussgrund angesehen.
Gesellschafter-Ausschluss: Stimmverbot
Der Ausschluss eines Gesellschafters beruht auf einem Gestaltungsrecht, das nur alle übrigen Gesellschafter ausüben können. Der Ausschluss ist einstimmig zu beschließen. Der Betroffene hat kein Stimmrecht. In jedem Fall ist erforderlich, dass sämtliche Gesellschafter auf der einen oder anderen Seite beteiligt sind. Es entspricht der herrschenden Auffassung dass auch eine Minderheit eine Mehrheit ausschließen kann. Der Ausschluss des Mitglieds von der Gesellschaft kommt nur als letztes Mittel zum Schutz der Rechte der übrigen Gesellschafter in Betracht.
Gesellschafter-Ausschluss: Rechtzeitigkeit
Ein wirksamer Ausschluss setzt dessen rechtzeitige Erklärung voraus, weil sonst an der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Rechtsverhältnisses zu zweifeln ist.
Gesellschafter-Ausschluss: Gerichtliche Nachprüfung
Die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses unterliegt im Hinblick auf das Vorliegen eines wichtigen Grundes und auf ein ordnungsgemäßes Ausschlussverfahren der gerichtlichen Nachprüfung
.
Pauschaler Ausschluss mehrerer Gesellschafter
Gesellschafter, die gemeinsam einen Ausschlussgrund verwirklicht haben, können pauschal ausgeschlossen werden können. Nicht nur dem betroffenen Gesellschafter kommt bei der Beschlussfassung über seine Ausschließung kein Stimmrecht zu, sondern vielmehr gilt der Stimmrechtsausschluss auch bei der Beschlussfassung über den gleichzeitigen Ausschluss eines Mitgesellschafters gilt. Das gilt jedenfalls dann, wenn allen auszuschließenden Gesellschaftern die gemeinschaftliche und kollusive Verwirklichung eines Ausschlussgrundes vorgeworfen wird. Ob ein solcher Stimmrechtsausschluss auch dann stattzufinden hat, wenn die erhobenen Vorwürfe gegen die auszuschließenden Gesellschafter auf unterschiedlichen Vorkommnissen beruhen, musste der OGH im Anlassfall nicht prüfen. Der Ausschließungsbeschluss ist unwirksam, sobald nur einer der pauschal ausgeschlossenen Gesellschafter keinen Ausschlussgrund verwirklicht haben sollte. Quelle: OGH 23.02.2009, 8 Ob 90/08f
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit langjährigem Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht sowie Autor zahlreicher Fachpublikationen auf diesem Gebiet.
- Ausschluss eines GmbH-Gesellschafters, Zulässigkeit von Buchwertklauseln
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Haftung von Gesellschaftern für Vertragsverletzungen der Gesellschaft
- Schlüssige Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Geltendmachung von Forderungen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Willensbildung bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Außengesellschaft
- Lebensgemeinschaft als stillschweigende Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- Klagsführung des Kommanditisten zugunsten der Gesellschaft – actio pro socio
- Anteilsabtretung an neuen, ungewollten Gesellschafter verhindert
Themen: Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschafterstreit | 1 Kommentar »
18. August 2009 um 17:52
Fachliteratur: Riedler, Entscheidungsanmerkung, GesRZ 2009, 234