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Stammeinlage bei der GmbH – Haftungsfragen
von Dr. Lukas Fantur | 19. Juni 2009
- Stammeinlage – Anlass zu Nachforschungen der korrekten Einzahlung
- Stammeinlage: Mitgehangen, mitgefangen
- Stammeinlage: Welche Konsequenzen treffen den zur Einlagenleistung verpflichteten Gesellschafter?
- Haften auch die Geschäftsführer für die Einzahlung der Stammeinlagen?
- Stammeinlage: Wann haftet auch die Hausbank?
- Stammeinlage: Haften auch ehemalige, bereits ausgeschiedene Gesellschafter?
- Stammeinlage: Haften die übrigen Gesellschafter für ihre Mitgesellschafter?
- Über den Autor
- Kommentare (1)
Welche Konsequenzen hat eine nicht erfolgte (bzw nicht wirksame) Leistung der Stammeinlagen eines Gesellschafters bei der GmbH?
Stammeinlage – Anlass zu Nachforschungen der korrekten Einzahlung
Anlass zu Nachforschungen über die korrekte Leistung der Stammeinlagen ergeben sich in der Praxis nicht etwa nur
- in der Insolvenz, sondern auch
aus Anlass einer Anteilsübertragung (due diligence-Prüfung) oder auch - im Gesellschafterstreit.
Stammeinlage: Mitgehangen, mitgefangen
Von den Rechtsfolgen einer nicht wirksamen Einzahlung der Stammeinlage durch einen Gesellschafter sind nicht nur
- der betreffende Gesellschafter selbst, sondern auch
- die Geschäftsführer,
- u.U. die Bank, die eine „Bankbestätigung“ ausgestellt hat,
- der „Vormann„, von dem der Geschäftsanteil allenfalls erworben wurde, letztlich aber
- jeder übrige Mitgesellschafter
betroffen.
Stammeinlage: Welche Konsequenzen treffen den zur Einlagenleistung verpflichteten Gesellschafter?
Die Konsequenzen für den Gesellschafter, der seine Stammeinlage nicht wirksam geleistet hat, besteht schlichtweg darin, dass seine Verbindlichkeit zur Leistung der Einlagen aufrecht bleibt.
Im Fall einer „verdeckten Sacheinlage“ hat er die Stammeinlage im Ausmaß des Nominales nochmals bar zu bringen. Das führt im Ergebnis also dazu, dass er doppelt leisten muss. In Ausnahmefällen ist nach neuerer, noch nicht gefestigter Rechtsprechung des Oberlandesgerichtes Graz, eine Heilung einer verdeckten Sacheinlage denkbar.
Haften auch die Geschäftsführer für die Einzahlung der Stammeinlagen?
In der Anmeldung der GmbH-Gründung bzw der Kapitalerhöhung zum Firmenbuch haben die Geschäftsführer die Erklärung abzugeben, dass die bar zu leistenden Stammeinlagen einbezahlt sind und sich die einbezahlten Beträge sowie die Vermögensgegenstände, die im Rahmen von Sacheinlagen auf die Stammeinlagen geleistet wurden, in der freien Verfügung der Geschäftsführer befinden.
Freie Verfügung bedeutet, dass die Verfügung der Geschäftsführer über den einbezahlten Betrag insbesondere nicht durch Gegenforderungen beschränkt ist (§ 10 Abs 3 GmbHG).
Für einen durch falsche Angaben verursachten Schaden haften die Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber persönlich zur ungeteilten Hand (§ 10 Abs 4 GmbHG). Die Ersatzansprüche verjähren binnen 5 Jahren ab Eintragung in das Firmenbuch (§ 10 Abs 5 GmbHG).
Vergleiche und Verzichtsleistungen hinsichtlich solcher Ansprüche haben keine rechtliche Wirkung, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger erforderlich ist (§ 10 Abs 6 GmbHG). Der Umfang der Haftung richtet sich nach der Differenz zwischen der tatsächlich erbrachten und der geschuldeten Einlage bzw ihres Wertes und umfasst auch allfällige weitere Schäden.
Im Falle einer vorsätzlich falsch abgegebenen Erklärung macht sich der Geschäftsführer überdies gerichtlich strafbar (§ 122 GmbHG).
Stammeinlage: Wann haftet auch die Hausbank?
Für die anlässlich der Gründung oder Kapitalerhöhung von der Bank ausgestellte Bestätigung über die freie Verfügbarkeit der eingezahlten Stammeinlagen haftet unter Umständen auch die Bank gemäß § 10 Abs 3 GmbHG.
Stammeinlage: Haften auch ehemalige, bereits ausgeschiedene Gesellschafter?
Erfolgt die Einzahlung durch den Einlagenschuldner nicht rechtzeitig, kann die Gesellschaft den betroffenen Gesellschafter nach vorheriger Androhung aus der Gesellschaft ausschließen (Kaduzierung gemäß § 66 GmbH-Gesetz).
Für den von dem ausgeschlossenen Gesellschafter nicht bezahlten Betrag der Stammeinlagen samt Verzugszinsen haften der Gesellschaft alle seine Vormänner, die innerhalb der letzten 5 Jahre vor Erlassung der Einzahlungsaufforderung als Gesellschafter im Firmenbuch verzeichnet waren (§ 67 Abs 1 GmbH-Gesetz).
Der frühere Rechtsvorgänger haftet nur, soweit die Zahlung vom Rechtsnachfolger nicht zu erlangen ist. Dies ist allerdings bis zum Beweis des Gegenteils anzunehmen, wenn der Rechtsnachfolger innerhalb eines Monats, nachdem er zur Zahlung aufgefordert und der Vormann davon verständigt wurde, keine Zahlung geleistet hat (§ 67 Abs 2 GmbH-Gesetz).
Zahlt der Rechtsvorgänger den geschuldeten Betrag des ausgeschlossenen Gesellschafters, so erwirbt er (wieder) dessen Geschäftsanteil (§ 67 Abs 3 GmbHG).
Stammeinlage: Haften die übrigen Gesellschafter für ihre Mitgesellschafter?
Auch die übrigen Gesellschafter haben ein Interesse, dass jeder andere Gesellschafter seine Stammeinlagenverpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt. Soweit nämlich eine Stammeinlage
- weder vom primär zahlungspflichtigen Gesellschafter,
- noch von dessen Vormann,
- noch durch Verkauf des Geschäftsanteiles (vgl § 68 GmbH-Gesetz)
eingebracht werden kann, haften
- die übrigen Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach Verhältnis ihrer Stammeinlagen.
Beträge, die von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt (§ 70 Abs 1 und 2 GmbH-Gesetz).
Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht. Die genannten Verpflichtungen können weder ganz noch teilweise erlassen werden (§ 71 GmbH-Gesetz).
Über den Autor
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Über mich.
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Themen: GmbH, GmbH-Anteile | 1 Kommentar »
4. September 2018 um 11:16
Stammeinlage 17500E einbezahlt. Was passiert bei Schliessung der Ges.m.b.H damit?