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Unvereinbarkeiten mit dem Mandat eines Stiftungsvorstandes
von Dr. Lukas Fantur | 12. November 2009
- Wer kann nicht Stiftungsvorstand sein?
- Stiftungsvorstand: Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen
- Keine Ausnahme für Familienstiftung
- Keine Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
- Bestellungshindernisse und Abberufung von Stiftungsvorständen
- Stiftungsvorstand – Abberufungsgrund
- Stiftungsvorstand – Bestellungshindernis
- Interessenkollisionen von Stiftungsvorständen
- Prognoseentscheidung
- Über mich
Wer kann nicht Stiftungsvorstand sein?
Nach § 15 Privatstiftungsgesetz (PSG) können nicht Mitglieder des Stiftungsvorstands sein:ein Begünstigter,
- dessen Ehegatte sowie
- Personen, die mit dem Begünstigten in gerader Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind.
Ergänzt wird diese Regelung durch § 15 Abs 3 PSG, der den Kreis auf bestimmte Beteiligte (und deren Ehegatten bzw Verwandte) an juristischen Personen, die Begünstigte sind, ausdehnt.
Beide Bestimmungen stellen zwingendes Recht dar.
Stiftungsvorstand: Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen
Zweck der Unvereinbarkeitsbestimmungen ist:
- die Wahrung der Objektivität des Stiftungsvorstands bei der Vollziehung der Begünstigtenregelung
- die Vermeidung von Interessenskollisionen
- die Vorbeugung von
- kollidierenden Interessen der Begünstigten am Erhalt eines Geld- oder Sachbezugs einerseits und
- der Privatstiftung an der Verwirklichung des Stifterwillens andererseits
- der Schutz allfälliger Gläubiger
- der Schutz des sonstigen Rechtsverkehrs
- die Vermeidung von Streitigkeiten zwischen mehreren Begünstigten.
Keine Ausnahme für Familienstiftung
Dass diese gesetzliche Regelung möglicherweise bei Familienstiftungen Probleme mit sich bringen kann, weil eine Person sich zwischen der Begünstigtenstellung und dem Stiftungsvorstandsmandat entscheiden muss, ändert am zwingenden Charakter dieser Bestimmungen nichts.
Keine Umgehung der Unvereinbarkeitsbestimmungen
Die angeführte Ratio dieser Bestimmung erfordert, die Unvereinbarkeit auch auf Vertreter der Begünstigten zu erstrecken, könnte doch andernfalls die Regelung des § 15 Abs 2 und 3 PSG leicht umgangen werden. Dies gilt jedenfalls für ein aufrechtes Vollmachtsverhältnis.
Hingegen wäre eine frühere (abgeschlossene) Tätigkeit als Vertreter unschädlich, soweit nicht in besonderen Ausnahmefällen, etwa wegen
- des außergewöhnlichen Umfangs der Vertretung und
- des bezogenen Honorars
der Anschein entstehen könnte, der betreffende Organwalter sei bei der Ausübung seines Amts als Mitglied des Stiftungsvorstands nicht mehr unvoreingenommen.
Bestellungshindernisse und Abberufung von Stiftungsvorständen
Stiftungsvorstand – Abberufungsgrund
In diesem Fall könnte das Gericht gemäß § 27 Abs 2 PSG das betreffende Organmitglied auch abberufen.
Stiftungsvorstand – Bestellungshindernis
Umgekehrt würden derartige Umstände naturgemäß der Bestellung der betreffenden Person zum Organmitglied durch das Gericht entgegenstehen.
Nach herrschender Ansicht sind wichtige Gründe im Sinne des § 27 Abs 2 PSG alle bedeutsamen Umstände, die
- die Belange der Privatstiftung gefährden oder
- ihr die Beibehaltung der aufrechten Bestellung des Organmitglieds unzumutbar mac
Interessenkollisionen von Stiftungsvorständen
Dabei können auch Interessenkollisionen, die (noch) nicht den Grad einer Unvereinbarkeit erreichen, einen wichtigen Grund für die Abberufung eines Organmitglieds bilden, wenn dadurch
- die Verfolgung des Stiftungszwecks, insbesondere bei Vollziehung der vom Stifter vorgesehenen Begünstigtenregelung oder
- das sonstige ordnungsgemäße Funktionieren der internen Kontrollsysteme
nicht mit hinreichender Sicherheit gewährleistet ist.
Prognoseentscheidung
Im Rahmen der Entscheidung nach § 27 Abs 1 und 2 PSG ist letztlich immer auch eine Prognoseentscheidung vorzunehmen.
Entscheidend ist, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in Zukunft gewährleistet ist.
Dabei ist im Hinblick auf die bei der Privatstiftung fehlenden externen Kontrollmechanismen bei der Beurteilung, ob ein Abberufungsgrund vorliegt, kein all zu strenger Maßstab zugrunde zu legen.
Quelle: OGH 16.10.2009, 6Ob145/09f
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien.
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