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Vereinsrecht: Unbefangenheit der Schlichtungseinrichtung
von Dr. Lukas Fantur | 20. Dezember 2009
- Vereinsrecht: Schlichtungseinrichtung
- Vereinsrecht: Klage bei Gericht erst nach 6 Monaten
- Vereinsrecht: Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
- Vereinsrecht und Fair Trial
- Unbefangenheit im Vereinsrecht
- Auslegung unklarer Vereinsstatuten
- Vereinsrecht: Statuten vor dem Vereinsgsetz 2002
- Vereinsrecht: Fallbeispiele von Statutenregelungen
Wahrung der Unbefangenheit bei der Bestellung von Mitgliedern einer Schlichtungseinrichtung im Verein: Entscheidung des Obersten Gerichtshofs.
Vereinsrecht: Schlichtungseinrichtung
Nach dem Vereinsgesetz 2002 haben die Statuten vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind.
Vereinsrecht: Klage bei Gericht erst nach 6 Monaten
Sofern das Verfahren vor der Schlichtungseinrichtung nicht früher beendet ist, steht für Rechtsstreitigkeiten nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg (Klage vor dem staatlichen Gericht) offen.
Wird eine Klage in einer Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vor Ablauf von sechs Monaten seit Anrufung der vereinsinternen Schlichtungseinrichtung eingebracht, so steht ihr dies, sofern das Schlichtungsverfahren nicht früher beendet ist, als Prozesshindernis entgegen.
Vereinsrecht: Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis
Der Begriff der Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis umfasst auch Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern untereinander, wenn die Vereinsmitgliedschaft eine notwendige Voraussetzung für das Entstehen des Streits war.
Vereinsrecht und Fair Trial
Eine gegen die Grundsätze des Fair Trial (fairen Verfahrens) nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßende Regelung über die Besetzung des Vereinsschiedsgerichts ist nichtig.
Ein solcher Verstoß durch nicht paritätische Besetzung der Schlichtungseinrichtung wurde etwa dann angenommen, wenn
- der Obmann nach den Vereinsstatuten zwei Schiedsrichter namhaft zu machen hatte, die dann ihrerseits einen Vorsitzenden zu wählen hatten, oder
- wenn die Statuten vorsahen, dass bei Nichteinigung der benannten Schiedsrichter über den Vorsitzenden dieser durch ein Organ einer Partei des Schiedsverfahrens zu ernennen war.
Unbefangenheit im Vereinsrecht
Diese Judikatur fand durch die § 8 Abs 2 Vereinsgesetz 2002 Eingang in das Gesetz, als nunmehr verlangt wird, dass die Statuten eines Vereins
- die Zusammensetzung und
- die Art der Bestellung der Mitglieder der Schlichtungseinrichtung unter
- Bedachtnahme auf deren Unbefangenheit
zu regeln haben.
Auslegung unklarer Vereinsstatuten
Unklare oder eine mehrfache Deutung zulassende Bestimmungen in Vereinsstatuten in vernünftiger und billiger Weise so auszulegen sind, dass ihre Anwendung im Einzelfall brauchbare und vernünftige Ergebnisse zeitigt. Sie sind insbesondere dahin auszulegen, dass sie den Erfordernissen des § 8 Vereinsgesetz entsprechen.
Vereinsrecht: Statuten vor dem Vereinsgsetz 2002
Dies gilt nicht nur für Statuten, die nach dem Inkrafttreten des Vereinsgesetz 2002 neu gefasst wurden und mangelhaft formuliert sind, sondern auch für ältere Statuten, deren Mängel sich aus einer unterlassenen Anpassung an die neue Gesetzeslage ergeben, sofern sie überhaupt eine Schlichtungseinrichtung vorsehen.
Vereinsrecht: Fallbeispiele von Statutenregelungen
- Eine Statutenbestimmung, wonach je zwei Schiedsrichter von den Streitparteien aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins zu wählen sind, bewirkt keine so massive Verletzung der Äquidistanz der Schlichtungseinrichtung zu beiden Streitteilen bewirkt, dass die Anrufung vor Beschreiten des Rechtswegs nicht zumutbar wäre.
- Die Bestellung des Schiedsgerichtsobmanns durch ein Organ des Vereins ist unzulässig, wenn der Verein gleichzeitig Streitpartei ist.
Quelle: OGH 16.10.2009 6Ob194/09m
- Schlichtungseinrichtung im Verein
- Ausschluss aus Verein
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