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Unzulässige Finanzierung der Gründung einer Schwestergesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 9. Februar 2010
Ein Fall aus der Praxis
A und B sind bereits Gesellschafter der X-GmbH. Nunmehr gründen die beiden auch noch eine Y-GmbH (Schwestergesellschaft).
Anlässlich der Gründung der Schwestergesellschaft bringen A und B die bei der Schwestergesellschaft zu leistende Stammeinlage nicht selbst auf, sondern lassen sie durch die X-GmbH einzahlen.
Verbotene Einlagenrückgewähr – Rechtsfolgen
Die X-GmbH hat einen Rückforderungsanspruch gegen A und B.
Der Anspruch der X-GmbH gegen A und B beruht auf einer unzulässigen Verwendung des Gesellschaftsvermögens der X-GmbH für Privatzwecke ihrer Gesellschafter.
Der diesbezügliche Rückersatzanspruch der klagenden Gesellschaft ist gesetzlich geregelt (insb § 83 Abs 1 GmbH-Gesetz).
Für die Zahlung der X-GmbH gibt es keinen Rechtsgrund. Sie stellt eine unzulässige Finanzierung von A und B durch die X-GmbH dar. Somit liegt ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr vor.
Derartige Zahlungen müssen erstattet werden.
Dieser Anspruch ist
- sofort fällig,
- er kann nicht gestundet und
- die Stundung nicht mit Zinsen erkauft und
- dies kann auch nicht durch die Umwandlung des Rückerstattungsanspruches in ein Darlehen erreicht werden (Reich-Rohrwig, Grundsatzfragen der Kapitalerhaltung [2004], 173).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Spezialgebiet und Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung, GmbH | 0 Kommentare »