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Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern
von Dr. Lukas Fantur | 23. März 2010
Wer hat das Recht, sich am Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern zu beteiligen?
Privatstiftung
Nach § 31 Privatstiftungsgesetz kann jedes Stiftungsorgan und jedes seiner Mitglieder zur Wahrung des Stiftungszwecks bei Gericht die Anordnung einer Sonderprüfung beantragen.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung
§ 45 GmbH-Gesetz sieht eine gleichlautende Befugnis für bestimmte Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung vor (Bestellung von Revisoren).
Aktiengesellschaft
§ 118 §§ 130 ff Aktiengesetz für die Aktionäre einer Aktiengesellschaft, sofern ihre Anteile eine bestimmte Mindestquote des Grundkapitals erreichen (Bestellung von Prüfern).
Parteistellung
All diese Bestimmungen das Interesse der juristischen Person, weshalb am Verfahren zur Bestellung der Sonderprüfer, Prüfer und Revisoren zwar jeweils
- die juristische Person und
- der Antragsteller beteiligt sind,
nicht jedoch die übrigen Gesellschafter, das vertretungsbefugte Organ oder ein Mitglied desselben.
Keine Parteistellung eines ehemaligen Vorstandsmitglieds
So hat etwa der ehemalige Vorsitzende eines Stiftungsvorstands keine Parteistellung im Verfahren über die Bestellung von Sonderprüfern. Durch eine Sonderprüfung sollen die Interessen der Privatstiftung geschützt werden sollen.
Die Bestellung von Sonderprüfern greift jedoch nicht unmittelbar in die rechtlich geschützte Stellung des ehemaligen Vorsitzenden des Stiftungsvorstands ein.
Quelle: OGH 14.01.2010, 6Ob234/09v
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschafterstreit.
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Themen: Aktiengesellschaft, Gesellschafterstreit, GmbH, Privatstiftung, Sonderprüfung | 2 Kommentare »
1. April 2010 um 10:26
Mit Inkrafttreten des AktRÄG 2009 ist die Sonderprüfung in den §§ 130 ff AktG geregelt.
1. April 2010 um 11:03
Danke für den Hinweis!