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Limited: Beschlussanfechtung nur vor englischen Gerichten
von Dr. Lukas Fantur | 9. Mai 2010
Eine Klage eines Limited-Gesellschafters auf Anfechtung eines Gesellschafterbeschlusses kann nur vor einem britischen Gericht eingebracht werden. Auch eine Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag ändert daran nichts.
Limited: OLG Frankfurt zur Zuständigkeit
Das entschied das Oberlandesgericht Frankfurt. Die erste Instanz (Landgericht Hanau) hatte der Klage noch stattgegeben. Es hielt die deutschen Gerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung im Gesellschaftsvertrag für zuständig, da die Gesellschaft ihren Verwaltungssitz in Deutschland habe.
Nur englisches Gericht zuständig
Anders das OLG Frankfurt (21 U 54/09 vom 03.02.2010): Die deutschen Gerichte sind für die Entscheidung des Rechtsstreits demnach nicht zuständig.
Gemäß Art. 22 Nr. 2 EuGVVO sind für Klagen, welche die Gültigkeit von Beschlüssen der Organe einer Gesellschaft zum Gegenstand haben, die Gerichte des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Gesellschaft ihren Sitz hat, ausschließlich zuständig. Für die Entscheidung eines solchen Rechtsstreits seien daher die englischen Gerichte ausshließlich zuständig.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsgebiet Gesellschaftsrecht.
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