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Wer ist bei der GmbH für den Abschluss einer D&O-Versicherung zuständig?
von Dr. Lukas Fantur | 20. Juli 2010
Darf ein Geschäftsführer einer GmbH ohne Einholung eines Gesellschafterbeschlusses für sich selbst eine D&O-Versicherung abschließen?
Herrschende Ansicht zum Abschluss einer D&O-Versicherung
Außenverhaltnis
Im Außenverhältnis ist der Geschäftsführer der GmbH zum Abschluss der D&O-Versicherung zuständig. Dies ergibt sich aus § 18 Abs 1 GmbH-Gesetz, wonach der Geschäftsführer die GmbH nach außen vertritt.
Innenverhältnis
Im Innenverhältnis bedarf der Geschäftsführer aber nach wohl herrschender Auffassung sehr wohl der Einholung eines Gesellschafterbeschlusses.
Denn eine D&O-Versicherung für den Geschäftsführer wird als Entgeltbestandteil angesehen. Und für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen mit dem Geschäftsführer (Anstellungsvertrag) ist die Generalversammlung zuständig.
Auffassung von Gruber und Wax
Gegen diese herrschende Ansicht wenden sich nun die Autoren Michael Gruber und Thomas Wax in einem aktuellen Fachbeitrag (Wirtschaftsrechtliche Blätter 2010, 169 ff)
Nach diesen Autoren ist zu differenzieren.
Anstellungsvertrag
Für den Fall, dass die D&O-Versicherung bereits im Anstellungsvertrag verbindlich zugesagt ist, bedarf es nach Gruber/Wax keines Gesellschafterbeschlusses mehr.
Grundsatz
Aber auch sonst sind Gruber/Wax der Auffassung, dass grundsätzlich kein Gesellschafterbeschluss notwendig sei. Der Abschluss einer D&O-Versicherung sei entgegen der offenbar herrschenden Auffassung nicht als Vergütung der Geschäftsführer einzuordnen.
Außergewöhnliche Maßnahme
Die Generalversammlung sie daher nur noch dann zuständig, wenn es sich beim Abschluss einer solchen Versicherung um eine außergewöhnliche Maßnahme handeln würde.
Die Autoren meinen aber, dass nach ihrer Erfahrung bereits rund 30 % der Unternehmen mit einer D&O-Versicherung ausgestattet seien. Ein Abschluss einer solchen Versicherung sei daher nichts Ungewöhnliches mehr, sodass die Geschäftsführer auch nicht rückfragen müssen.
Vermuteter Widerspruch der Gesellschafter
Nur ausnahmsweise, wenn Anlass zur Vermutung bestünde, die Gesellschafter würden diesem Abschluss widersprechen, sei nach Gruber/Wax – entgegen der offenbar herrschenden Auddassung – die Frage der Generalversammlung vorzulegen.
Quelle: Gruber/Wax, Wer ist für den Abschluss einer D&O-Versicherung zuständig? Wirtschaftsrechtliche Blätter (wbl) 2010, 169 ff
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsbereich GmbH-Recht, Autor zahlreicher Publikationen zum GmbH-Recht und Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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Themen: Geschäftsführer | 1 Kommentar »
26. März 2015 um 10:26
Siehe auch Griesmayr, Geschäftsführerhaftung aus Versicherungssicht, GesRZ 2015, 46