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    Heilung verdeckter Sacheinlagen

    von Dr. Lukas Fantur | 14. Oktober 2010

    Verdeckte Sacheinlage: Der Oberste Gerichtshof musste die Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft bisher nicht beurteilen.

    Verdeckte Sacheinlage: Nach herrschender Auffassung Heilung möglich

    Soweit in der herrschenden österreichischen Lehre die Möglichkeit der Heilung einer verdeckten Sacheinlage nach Eintragung einer Aktiengesellschaft (in welchen Konstellationen und in welcher Form auch immer) bejaht wird, besteht Einigkeit darüber, dass dafür (in der Regel) eine Gründungsprüfung erforderlich ist.

    Nähere rechtliche Einordnung einer erforderlichen Gründungsprüfung entbehrlich

    Die zu der von der herrschenden Lehre befürworteten Heilung einer  verdeckten Sacheinlage erforderliche Gründungsprüfung richtet sich nach denselben gesetzlichen Vorschriften wie eine Gründungsprüfung im Zusammenhang mit einer Nachgründung (§ 45 Abs 3 Aktiengesetz).

    Quelle: OGH 15.04.2010, 6Ob162/09f

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht, insbesondere mit Aktienrecht.

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    Themen: Aktiengesellschaft | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Heilung verdeckter Sacheinlagen”

    1. Dr. Lukas Fantur meint:
      17. Oktober 2010 um 14:04

      Fachliteratur: Schopper, Fallgruppen zur Lehre von der verdeckten Sacheinlage, Notariatszeitung (NZ) 2009, 257

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