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Scheinbeschlüsse bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 13. November 2010
Die Anfechtung von fehlerhaften Generalversammlungsbeschlüssen kann entbehrlich sein, wenn ein Beschluss mit derart gravierenden Mängeln behaftet ist, dass von einer rechtlich unbeachtlichen Willensäußerung gesprochen werden muss.
Oberster Gerichtshof zu schriftlichem Gesellschafterbeschluss
Dazu kann auch der Fall zählen, dass
- weder eine Generalversammlung einberufen
- noch die Voraussetzungen für eine schriftliche Beschlussfassung (§ 34 Abs 1 GmbH-Gesetz)
eingehalten wurden, hat der Oberste Gerichtshof entschieden.
Quelle: OGH 11.05.2010, 9ObA71/09w (GES 2010, 175). Dazu habe ich für die Zeitschrift für Gesellschaftsrecht eine Entscheidungsanmerkung verfasst (PDF 45 KB).
Vgl dazu auch OGH 16.02.2011, 7 Ob143/10w (GES 2011, 110)
Schriftlicher Gesellschafterbeschluss gemäß § 34 GmbHG
Ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss (PDF 73 KB) ist gemäß § 34 Abs 1 zweiter Halbsatz GmbHG dann zulässig, wenn
- sich die Gesellschafter im einzelnen Fall schriftlich mit der zu treffenden Bestimmung einverstanden erklären oder
- doch zumindest der Abstimmung im schriftlichen Wege zustimmen.
Eigene Meinung zu den Folgen des Übergehens eines Gesellschafters
Dass lediglich eine unbeachtliche Willensäußerung vorliegt, wenn diese Voraussetzungen nicht eingehalten wurden, ist meines Erachtens fraglich
Dagegen spricht der Wortlaut des § 41 Abs 2 letzter Satz GmbHG. Demzufolge ist jeder Gesellschafter, der bei der Abstimmung im schriftlichen Wege übergangen wurde, berechtigt, den Beschluss anzufechten.
Daraus ergibt sich, dass ein schriftlicher Gesellschafterbeschluss auch dann Wirksamkeit erlangen kann, wenn nicht alle Gesellschafter ihr Einverständnis zur schriftlichen Beschlussfassung erklärt haben.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 2 Kommentare »
6. April 2011 um 10:11
Siehe dazu auch OGH 16.02.1011, 7 Ob 143/10w: Ein Beschluss, der unter Mitwirkung einer Nichtgesellschafterin zustande kam und dem auch weder eine ordnungsgemäße Einberufung einer Generalversammlung noch ein schriftliches Einverständnis aller Gesellschafter zu einer schriftlichen Abstimmung voranging, ist ein Nichtbeschluss.
19. August 2011 um 04:45
Entscheidungsanmerkung von Koppensteiner in GesRZ 2011, 237