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Gewerbeausschlussgründe bei der GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 20. Januar 2011
GmbH–Geschäftsführer in Österreich – Hindernisgründe nach dem Gewerberecht
GmbH-Gesetz
Das österreichische GmbH-Recht (GmbH-Gesetz) enthält selbst keine Bestimmungen, die den Zugang zum Amt des Geschäftsführers einer GmbH beschränken würden.
Gewerbeauschlussgründe nach der Gewerbeordnung
Wohl aber enthält die Gewerbeordnung solche Hindernisse. Die Einhaltung der Gewerbeordnung ist die öffentlich-rechtliche Voraussetzung, um in Österreich ein Gewerbe unternehmerisch auszuüben.
Jede GmbH muss einen Mitarbeiter, der auch handelsrechtlicher Geschäftsführer sein kann, zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich. In bestimmten Fällen muss er auch einen Befähigungsnachweis erbringen.
Gewerbeausschlussgründe
Nicht nach dem GmbH-Gesetz, wohl aber nach der Gewerbeordnung ist es weiters ein Hindernis für die Gewerbeausübung, wenn ein Ausschlussgrund
- beim gewerberechtlichen Geschäftsführer, aber auch
- beim handelsrechtlichen Geschäftsführer oder
- bei sonstigen Personen mit maßgeblichen Einfluss, insbesondere Mehrheitsgesellschafter
vorliegt.
Insolvenzdelikte als Gewerbeausschlussgründe
Die gewerberechtlichen Ausschließungsgründe im Zusammenhang mit Insolvenzdelikten sind folgende:
Gerichtliche Verurteilung wegen
- betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d österreichisches Strafgesetzbuch)
- organisierter Schwarzarbeit (§ 153e öStGB)
- betrügerischer Krida
- Schädigung fremder Gläubiger
- Begünstigung eines Gläubigers
- grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156-159 öStGB)
- Übertretung des Suchtmittelgesetzes
- einer sonstigen Strafbaren Handlung mit einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen.
Weitere Gewerbeauschlussgründe
Es gibt noch eine Reihe weiterer Gewerbeausschlussgründe, die aber mangels Zusammenhang mit einer Insolvenz an dieser Stelle nicht referiert werden müssen.
Vergleichbare Verurteilung im Ausland als Gewerbeausschlussgründe
Wichtig: Ein Gewerbeausschlussgrund liegt auch vor, wenn im Ausland ein vergleichbarer Tatbestand verwirklicht wurde.
Nachsicht von einem Gewerbeausschlussgrund
Im Fall des Ausschlusses von der Gewerbeausübung besteht die Möglichkeit, die Nachsicht zu beantragen. Eine Nachsicht vom Ausschluss ist zu erteilen, wenn
- nach der Eigenart der strafbaren Handlung und
- nach der Persönlichkeit des Verurteilten
die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist (§ 16 Abs 1 österreichische Gewerbeordnung).
Im Nachsichtsverfahren wird regelmäßig eine gutachterliche Stellungnahme der örtlichen Wirtschfatskammer eingeholt, die dann in der Regel auch die Grundlage für die Beurteilung über den Nachsichtsantrag stellt.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht.
- Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für unlauteren Wettbewerb
- Gewerbeberechtigung aufrecht – trotzdem Löschung wegen Vermögenslosigkeit
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