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    Gesetzliche Rechnungslegungspflichten für Vereine

    von Dr. Lukas Fantur | 19. April 2011

    Rechnungslegung Vereine: Wann (ab welcher Größe) ist ein Verein gesetzlich verpflichtet, eine Bilanz zu legen?

    Rechnungslegung nach dem Vereinsgesetz

    Nach dem Vereinsgesetz 2002 (§ 22) gilt folgendes:

    Pflicht zum Jahresabschluss

    Vereine, deren gewöhnliche Einnahmen oder gewöhnliche Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren 1 Million Euro übersteigen, haben an Stelle einer Einnahmen- und Ausgabenrechnung einen Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen.

    Die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches sind dabei weitgehend sinngemäß anzuwenden.

    Pflicht zur Abschlussprüfung

    Vereine,

    haben einen erweiterten Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) aufzustellen und überdies eine Abschlussprüfung durch einen berufsmäßigen Abschlussprüfer zu sorgen.

    Auch in diesem Fall sind die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuches weitgehend sinngemäß anzuwenden.

    Rechnungslegung – Berechnung der Schwellenwerte

    Für die Berechnung der Schwellenwerte ist ausschließlich die Höhe der Einnahmen bzw.  Ausgaben entscheidend.

    Die Größe des Vereinsvermögens bleibt außer Ansatz.

    Subventionsvereine

    Eine Sonderregelung gibt es für so genannte Subventionsvereine. Unter folgenden Umständen kann ein bereits durch einen öffentlichen Subventionsgeber geprüfter Rechnungskreis von der Berechnung der oben angeführten Schwellenwerte ausgenommen werden:

    1. Schon bei der Aufstellung der Einnahmen-Ausgabenrechnung bzw. des Jahresabschlusses werden eigene Rechnungskreise betreffend die von einem öffentlichen Subventionsgeber stammenden Gelder und deren Verwendung eingerichtet,
    2. der öffentliche Subventionsgeber hat sich überdies zu einer gleichwertigen Prüfung verpflichtet oder er ist schon von Gesetz wegen (oder aufgrund einer Verordnung) dazu verpflichtet. Eine Prüfung durch den Subventionsgeber ist gleichwertig, wenn sie nach Intensität und Methode der Prüfung sowie in Hinblick auf die fachliche Qualifikation des Prüfers der gesetzlichen Abschlussprüfung entspricht.

    Rechtsanwalt Vereinsrecht

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