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GmbH-Anteile: Beschränkung der Übertragbarkeit durch Gesellschaftsvertrag
von Dr. Lukas Fantur | 27. April 2011
- Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen – Was ist das?
- Zweck von Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Anteilen
- Zustimmung der Gesellschafter
- Gestattung der Übertragung des GmbH-Anteils durch das Gericht (§ 77 GmbHG)
- Anhörung der Geschäftsführer
- Nominierungsrecht der Gesellschaft
- Befristung des Antrags nach § 77 GmbHG?
- Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im Fall der Zustimmungsberechtigung der (einzelnen) Gesellschafter
- Zwei Kriterien: Ausreichende Gründe und drohende Schädigung
- Drohende Schädigung durch Übertragung des GmbH-Anteils – Beispiele
- Ausreichende Gründe für Verweigerung trotz drohender Schädigung
- Ermessensentscheidung des Gerichts
- Berücksichtigungswürdige Interessen
- Gerichtliche Zustimmung nur für Einzelfall
- Einstimmigkeitsklausel bei Beschlussfassungen ist ausreichender Grund für Verweigerung durch Gericht
- Über mich
- Kommentare (2)
Beschränkungen der Übertragbarkeit von GmbH-Anteilen finden sich in fast jedem GmbH-Gesellschaftsvertrag. Dennoch gibt es kaum Judikatur dazu.
Umso bedeutender ist eine nunmehr zur Gänze vorliegende Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien zu diesem Thema. Nachfolgend wichtige Aussagen aus dieser Gerichtsentscheidung.
Vinkulierung von GmbH-Geschäftsanteilen – Was ist das?
Nach § 76 Abs 1 GmbH-Gesetz ist der GmbH-Anteil frei übertragbar.
§ 76 Abs 2 Satz 1 GmbHG sieht vor, dass die Anteilsübertragung mittels Rechtsgeschäftes unter Lebenden eines Notariatsakts bedarf.
Das GmbHG erlaubt ein Abgehen von der grundsätzlich freien Übertragbarkeit der Geschäftsanteile, indem es in § 76 Abs 2 Satz 3 die Möglichkeit einräumt, die Übertragung im Gesellschaftsvertrag von weiteren Voraussetzungen, insbesondere von der Zustimmung der Gesellschaft, abhängig zu machen („Vinkulierung“).
Zweck von Übertragungsbeschränkungen bei GmbH-Anteilen
Eine Vinkulierung eines Geschäftsanteils verfolgt regelmäßig den Zweck, das Eindringen unerwünschter Personen in die Gesellschaft zu verhindern um
- „unter sich zu bleiben“,
- eine vertrauensvolle Zusammenarbeit der Gesellschafter und
- die Kontinuität in der Gesellschaftspolitik auch in Zukunft zu sichern,
- Konkurrenten fernzuhalten und
- zur Absicherung des Einflusses der Gesellschafter eine Kontrolle über die Beteiligungsverhältnisse auszuüben.
Zustimmung der Gesellschafter
Im Gesellschaftsvertrag kann auch anstelle der
- Zustimmung der Gesellschaft die
- Zustimmung aller oder
- einer Mehrheit der Gesellschafter
verlangt werden.
Eine nicht näher spezifizierte Zustimmung durch „alle übrigen Gesellschafter“ ist im Zweifel so zu verstehen, dass jeder einzelne Gesellschafter zustimmen muss.
Fehlt die erforderliche Zustimmung, so ist der Übertragungsvertrag schwebend unwirksam. Er wird wirksam, wenn die Zustimmung nachträglich erteilt wird.
Gestattung der Übertragung des GmbH-Anteils durch das Gericht (§ 77 GmbHG)
Gemäß § 77 GmbHG kann vom Gericht die Übertragung des Geschäftsanteiles gestattet werden, wenn ein Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass die Zustimmung der Gesellschaft zur Übertragung des Geschäftsanteiles notwendig ist, diese Zustimmung versagt wird,
- ausreichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung nicht vorliegen und
- wenn die Übertragung ohne Schädigung
- der Gesellschaft,
- der übrigen Gesellschafter und
- der Gläubiger
erfolgen kann.
Anhörung der Geschäftsführer
Das Gericht hat vor der Entscheidung den Geschäftsführer zu hören.
Nominierungsrecht der Gesellschaft
Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem betreffenden Gesellschafter mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte.
Befristung des Antrags nach § 77 GmbHG?
Ein Antrag auf Gestattung der Anteilsübertragung durch das Gericht ist trotz Verstreichenlassens eines Zeitraums von einem halben Jahr nicht verspätet.
Anwendbarkeit dieser Bestimmung auch im Fall der Zustimmungsberechtigung der (einzelnen) Gesellschafter
Die Bestimmung des § 77 GmbHG ist auch dann anwendbar, wenn nicht die Zustimmung der Gesellschaft, sondern die individuelle Zustimmung aller oder einzelner Gesellschafter erforderlich ist.
Zwei Kriterien: Ausreichende Gründe und drohende Schädigung
Das Gesetz gibt Kriterien für die Entscheidung des Gerichts in zweierlei Form vor:
- Zum einen dürfen einer Genehmigung der Übertragung keine „ausreichenden Gründe“ entgegenstehen.
- Zum anderen darf die Übertragung keine Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger bewirken.
Das Gericht hat daher kumulativ zu prüfen, ob die Zustimmung zur Anteilsübertragung ohne das Vorliegen ausreichender Gründe verweigert wurde und ob die Anteilsübertragung ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter und der Gläubiger erfolgen kann.
Nur wenn beides zu bejahen ist, hat das Gericht die fehlende Zustimmung zur Übertragung zu erteilen.
Drohende Schädigung durch Übertragung des GmbH-Anteils – Beispiele
Eine durch die Anteilsübertragung konkret drohende Schädigung, etwa durch
- Verlust von Image oder
- Eigenständigkeit der Gesellschaft,
- Konzernierung oder
- Anteilserwerb durch einen Konkurrenten,
stellen in der Regel für sich (auch) einen ausreichenden Verweigerungsgrund dar.
Ausreichende Gründe für Verweigerung trotz drohender Schädigung
Umgekehrt ist es aber möglich, dass zwar durch die beabsichtigte Anteilsübertragung eine den angeführten Beispielen vergleichbare konkrete Schädigung der Gesellschaft, ihrer Gesellschafter oder der Gläubiger nicht droht, dennoch aber „ausreichende Gründe“ für die Verweigerung vorliegen, die einer gerichtlichen Gestattung nach § 77 GmbHG entgegenstehen.
Der gegenteiligen Ansicht, wonach es ohne Schädigung der Gesellschaft, der übrigen Gesellschafter oder der Gläubiger ausgeschlossen sei, dass dennoch zureichende Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorlägen, ist nicht zuzustimmen.
Ermessensentscheidung des Gerichts
Bei der gerichtlichen Entscheidung handelt es sich um eine solche des Ermessens.
Das Gericht hat bei Beurteilung der Frage, ob ausreichende Verweigerungsgründe vorliegen oder ob mit der Übertragung eine Schädigung
- der Gesellschaft oder
- der übrigen geschützten Personen eintritt,
die Interessen sämtlicher Beteiligter gegeneinander abzuwiegen.
Berücksichtigungswürdige Interessen
Zu berücksichtigen sind daher sowohl die Interessen
- der Gesellschaft,
- der übrigen Gesellschafter und
- der Gläubiger
auf der einen Seite, wie auch
- das Interesse des abtretungswilligen Gesellschafters an der Veräußerlichkeit seines Anteils
auf der anderen Seite.
Gerichtliche Zustimmung nur für Einzelfall
Die Zustimmung zur Übertragung ist nicht generell, sondern nur für einen bestimmten Erwerber zu erteilen.
Einstimmigkeitsklausel bei Beschlussfassungen ist ausreichender Grund für Verweigerung durch Gericht
Ist im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass zur Beschlussfassung die Einstimmigkeit der Vertretung des gesamten Stammkapitals in der Generalversammlung erforderlich ist, stellt dies einen ausreichenden Grund für die Verweigerung durch das Gericht dar.
Quelle: OLG Wien 12.10.2009, 28R189/09h (GES 2011, 112)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht.
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Themen: GmbH-Anteile | 2 Kommentare »
3. November 2022 um 15:07
Angenommen der Alleingesellschafter möchte den einzigen Geschäftanteil an seiner GmbH verkaufen und gleichzeitig befindet sich im Gesellschaftsvertrag eine Vinkulierungsklausel (Zustimmung der GV), muss eine solche Zustimmung dann auch eingholt werden? (Ergibt keinen Sinn, oder? Die Person, die verkauft, stimmt dem Verkauf in GV selbst zu…)
3. November 2022 um 16:37
Es empfiehlt sich, die Fassung des Gesellschafterbeschlusses schriftliche festzuhalten. Geschieht dies nicht und der Alleingesellschafter tritt seinen Anteil trotzdem ab, ist in der Errichtung des Notariatsaktes über die Abtretung gleichzeitig ein stillschweigender Gesellschafterbeschluss zu sehen, mit dem Genehmigung erteilt wird.