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    Stimmverbote bei Beschlüssen von GmbH-Gesellschaftern

    von Dr. Lukas Fantur | 17. November 2008

    Stimmverbot bei Richten in eigener Sache

    Stimmverbot: Niemand soll Richter in eigener Sache sein. Diesem Grundprinzip folgt § 39 Abs 4 GmbH-Gesetz. Ein Gesellschafter hat bei verschiedenen Beschlussfassungen ein Stimmverbot:

    Der betroffene Gesellschafter darf in diesen Fällen weder in seinem eigenen, noch in fremden Namen seine Stimme abgeben (Stimmverbot).

    Stimmverbote: konkrete Beispiele

    Konkrete Beispiele, in denen ewta ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt:

    Kein Stimmverbot bei Bestellung und Abberufung als Geschäftsführer

    Der Ausschluss von der Stimmabgabe kommt ausnahmsweise nicht zur Anwendung, soweit es um die Bestellung oder Abberufung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator geht. In diesen Fällen ist der betroffene Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt (§ 39 Abs 5 GmbHG).

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