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Stimmverbote bei Beschlüssen von GmbH-Gesellschaftern
von Dr. Lukas Fantur | 17. November 2008
Stimmverbot bei Richten in eigener Sache
Stimmverbot: Niemand soll Richter in eigener Sache sein. Diesem Grundprinzip folgt § 39 Abs 4 GmbH-Gesetz. Ein Gesellschafter hat bei verschiedenen Beschlussfassungen ein Stimmverbot:
- Stimmverbot bei Beschlussfassung über die Befreiung des Gesellschafters von einer Verpflichtung
- Stimmverbot bei Zuwendung eines Vorteiles an den Gesellschafter
- Stimmverbot bei Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit einem Gesellschafter
- Stimmverbot Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen einem Gesellschafter und der GmbH
Der betroffene Gesellschafter darf in diesen Fällen weder in seinem eigenen, noch in fremden Namen seine Stimme abgeben (Stimmverbot).
Stimmverbote: konkrete Beispiele
Konkrete Beispiele, in denen ewta ein Gesellschafter einem Stimmverbot unterliegt:
- Abschluss eines Kauf- oder Mietvertrages mit dem Gesellschafter
- Beschlussfassung über die Entlastung eines Gesellschafter-Geschäftsführers
- Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen einen Gesellschafter aus dessen Geschäftsführung
Kein Stimmverbot bei Bestellung und Abberufung als Geschäftsführer
Der Ausschluss von der Stimmabgabe kommt ausnahmsweise nicht zur Anwendung, soweit es um die Bestellung oder Abberufung eines Gesellschafters zum Geschäftsführer oder Aufsichtsrat oder Liquidator geht. In diesen Fällen ist der betroffene Gesellschafter in der Ausübung seines Stimmrechts nicht beschränkt (§ 39 Abs 5 GmbHG).
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