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Zulässige Dauer der Generalversammlung einer GmbH – Fortsetzung nach Mitternacht
von Dr. Lukas Fantur | 11. September 2011
Aus dem bloßen Umstand, dass die Generalversammlung über Mitternacht andauert, kann sich die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen nicht ergeben. Ist die Beendigung der Generalversammlung unmittelbar absehbar, wäre eine Pflicht zur Beendigung um Mitternacht sinnwidrig. Das hat der Oberste Geruchtshof entschieden.
Aus den Entscheidungsgründen:
Erlaubte Dauer einer Generalversammlung
Das GmbH-Gesetz enthält keine ausdrücklichen Vorschriften über die erlaubte Dauer einer Generalversammlung. Dasselbe gilt für das Aktiengesetz. Eine Vorschrift über die zulässige Höchstdauer der Hauptversammlung besteht nicht.
Aus dem bloßen Umstand, dass einer der angefochtenen Beschlüsse erst um 00:27 Uhr gefasst wurde, kann sich dessen Anfechtbarkeit nicht ergeben.
In einem derartigen Fall wäre aber eine Pflicht zur Beendigung der Generalversammlung und deren Fortsetzung an einem späteren Zeitpunkt sinnwidrig. Dies würde für obstruierende Minderheitsgesellschafter auch erhebliche Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen.
Quelle: OGH 16.06.2011, 6 Ob 99/11v
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Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 1 Kommentar »
17. Dezember 2011 um 12:45
Entscheidungsanmerkung Enzinger, GesRZ 2011, 371