« Privatstiftung: Gerichtliche Abberufung des Stiftungsvorstandes | Home | Jahresabschluss: Keine Auswirkung unklarer Bilanzierungsfragen auf Offenlegungspflicht »
Stimmrecht bei treuhändig gehaltenem GmbH-Geschäftsanteil
von Dr. Lukas Fantur | 13. Juni 2012
Wird ein Geschäftsanteil an einer GmbH treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber in der Generalversammlung stimmberechtigt.
Kein Stimmrecht für Treugeber
Das GmbH-Gesetz ordnet das Stimmrecht bei der Beschlussfassung der Gesellschafter jedem Gesellschafter zu; juristische Personen handeln durch ihre vertretungsbefugten Organe.
Wird ein Geschäftsanteil treuhänderisch gehalten, so ist der Treuhänder, nicht der Treugeber, stimmberechtigt. Zur Stimmabgabe zugelassen sind nur solche Gesellschafter, die im Firmenbuch eingetragen sind.
Quelle: OGH 22.02.2012, 3Ob217/11z,GES 2012, 131
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt Gesellschaftsrecht, insbesondere Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
- Gesellschafterbeschlüsse: Nur im Firmenbuch eingetragene Gesellschafter sind stimmberechtigt
- Syndikatsvertragswidrige Stimmabgabe bei der GmbH
- GmbH: Vom Gesetz abweichende Regelung der Stimmgewichte im Gesellschaftsvertrag
- Treuepflicht in der GmbH
Themen: Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »