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    Gewerbeberechtigung aufrecht – trotzdem Löschung wegen Vermögenslosigkeit

    von Dr. Lukas Fantur | 28. November 2008

    Gewerbeberechtigung hindert Löschung nicht

    Eine aufrechte Gewerbeberechtigung ist kein Vermögen und hindert die Löschung einer GmbH bzw. einer Kapitalgesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nicht, entschied das  Oberlandesgericht Wien.

    Aus der Begründung:

    Löschung von Amts wegen bei Vermögenslosigkeit

    Nach dem Firmenbuchgesetz (§ 40 Abs 1 FBG) kann eine Kapitalgesellschaft, die kein Vermögen besitzt, von Amts wegen gelöscht werden.

    Vermögenslosigkeit: Gesetzliche Vermutung

    Sofern das Vorhandensein von Vermögen nicht offenkundig ist, gilt eine Kapitalgesellschaft bis zum Beweis des Gegenteils auch dann als vermögenslos, wenn sie trotz Aufforderung durch das Gericht Jahresabschlüsse und gegebenenfalls die Lageberichte von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht vollständig vorlegt (§ 40 Abs 1 Satz 3 FBG).

    Zweck dieser im öffentlichen Interesse liegenden Vorschrift sind der Schutz des Rechtsverkehrs und die Bereinigung des Firmenbuchs.

    Gewerbeberechtigung kein Vermögen

    Vermögen im Sinne dieser Gesetzesbestimmung ist, was bilanzierungsfähig und verwertbar ist.

    Die Existenz einer aufrechten Gewerbeberechtigung stellt per se keinen in diesem Zusammenhang relevanten Vermögenswert dar. Auch eine vermögenslose Kapitalgesellschaft ist noch in der Lage, durch ihre Organe tätig zu werden und Rechtshandlungen zu setzen, weshalb die Behauptung eines Geschäftsbetriebes alleine keinen Vermögensnachweis ersetzt.

    Beweis des Gegenteils

    Die gesetzliche Vermutung des § 40 Abs 1 Satz 3 FBG kann nur durch den Beweis des Gegenteils widerlegt werden.

    Bloße Behauptungen oder das Aufzeigen von Indizien für eventuelles Vermögen reichen nicht aus.

    Die gesetzliche Vermutung der Vermögenslosigkeit kann aber bei einer Kapitalgesellschaft nicht durch den persönlichen Vermögensnachweis eines Gesellschafters widerlegt werden.

    OLG Wien 22.08.2008, 28 R 155/08s

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