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Persönliche Mitarbeit in der Ärzte-GmbH
von Dr. Lukas Fantur | 26. Oktober 2010
Ärzte GmbH: Nach dem gesetzlichen Leitbild der GmbH reicht als Beitrag der Gesellschafter die bloße Kapitalbeteiligung. Eine persönliche Mitarbeit ist vom GmbH-Gesetz nicht vorgesehen.
Hingegen ist gemäß § 52a Abs 3 Z 6 Ärzte-Gesetz jeder Gesellschafter einer Ärzte-GmbH „maßgeblich“ zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet.
Mit diesem Kriterium soll festgelegt werden, dass der Gesellschafter den Schwerpunkt seiner ärztlichen Tätigkeit in der Gruppenpraxis zu entfalten hat.
Ärzte-GmbH: Mitarbeit dritter Ärzte
Die Anstellung von anderen Ärzten ist unzulässig (§ 52a Z 7 lit a Ärzte-Gesetz).
In den üblichen Vertretungsfällen
- Unfall,
- Krankheit und
- Urlaub
kann sich allerdings jeder Gesellschafter vorübergehend vertreten lassen.
Die Gesetzesmaterialien nennen als weitere Vertretungsfälle auch
- die Ausübung eines politischen Mandats und
- die Funktion in einer gesetzlichen Interessenvertretung.
In dem für die Verhinderung notwendigen Ausmaß darf die GmbH mit anderen Ärzten zivil- oder sonstige arbeitsrechtliche Beziehungen eingehen (§ 52a Abs 3 Z 7 lit a ÄrzteG).
Ärzte-GmbH: Persönliche Arbeitsleistung der Gesellschafter im Detail
Die Ärzte-GmbH ist aufgrund der gesetzlichen Mitarbeitspflicht der Gesellschafter das Musterbeispiel einer personalistischen GmbH. Es ist daher überaus ratsam, die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter vertraglich zu regeln, insbesondere
- das Ausmaß der persönlichen Arbeitsleistung
- Arbeitszeit
- Urlaub
- Not- und Bereitschaftsdienst
- Krankheitsfall
- Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.
Weder das Ärzte-Gesetz noch das GmbH-Gesetz enthalten Regeln, die für den Fall des Fehlens einer vertraglichen Regelung über die persönliche Mitarbeit herangezogen werden könnten.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
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