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Fehlendes Anfechtungsinteresse bei Beschlussanfechtungsklage
von Dr. Lukas Fantur | 8. April 2020
Ein Gesellschafterbeschluss kann nicht angefochten werden, wenn der Beschluss keinen mehr interessiert. So lässt sich eine aktuelle OGH-Entscheidung auf den Punkt bringen.
Gesellschafterbeschlüsse: Interesse an Anfechtung
- Zur Erhebung der Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses.
- Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann.
Gesellschafterbeschlüsse: Zulässigkeit der Anfechtungsklage
Der Oberste Gerichtshof hat das am Beispiel von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft so begründet:
Zur Erhebung der Anfechtungs oder Nichtigkeitsklage bedarf es grundsätzlich keines individuellen Rechtsschutzbedürfnisses; die Zulässigkeit der Anfechtungsklage ist davon unabhängig, ob der Kläger durch den geltend gemachten Anfechtungsgrund in seiner Rechtssphäre betroffen ist.
Der Gesetzgeber gesteht den Aktionären vielmehr bereits aufgrund ihrer Mitgliedschaft ein besonderes Recht auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Willensbildung in der Gesellschaft zu.
Fehlendes Anfechtungsinteresse
Am Anfechtungsinteresse fehlt es jedoch ausnahmsweise dann, wenn die Nachprüfung des Hauptversammlungsbeschlusses für niemanden mehr rechtlich bedeutsam sein kann.
Beispiele eines nachträglichen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses sind etwa
- die Anfechtung eines Wahlbeschlusses fortgeführt wird, obwohl das fehlerhaft gewählte Mitglied die Annahme des Amts abgelehnt hat
- Anfechtung, obwohl der angefochtene Beschluss von der Hauptversammlung widerrufen oder rechtswirksam bestätigt wurde.
Quelle: OGH 19.12.2019, 6 Ob 113/19i
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit. Über einen früheren konkreten Fall aus meiner Rechtsanwaltskanzlei zum Thema können Sie hier nachlesen.
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Themen: Aktiengesellschaft, Gesellschafterbeschlüsse | 0 Kommentare »