Gesellschaftsrecht – Gegenstand
Gesellschaftsrecht umfasst das Recht
- der Personengesellschaften sowie
- der körperschaftlich organisierten juristischen Personen (zB GmbH, AG, Verein)
Gesellschaftsrecht – Gesellschaftsformen
Dazu gehören nach österreichischem Recht
- Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR)
- Offene Gesellschaft (OG)
- Kommanditgesellschaft (KG)
- Stille Gesellschaft (typische und atypische)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Aktiengesellschaft (AG)
- Europäische Aktiengesellschaft (Societas Europaea – SE)
- Genossenschaft (Gen)
- Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV)
- Verein
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit
Mischformen sind etwa GmbH & Co KG und GmbH & Still.
Darüber hinaus tritt an ausländischen Rechtsformen in den letzten Jahren vor allem die britische Limited häufiger in Österreich auf.
Gesellschaftsrecht – Regelungsinhalt
Das Gesellschaftsrecht regelt das Innen- und Außenverhältnis von privatrechtlichen Gesellschaften:
- die Rechtsverhältnisse der Gesellschafter (Mitglieder) zueinander
- die Rechtsverhälntisse der Gesellschafter (Mitglieder) zur Gesellschaft
- die Rechtsverhälntisse gegenüber Dritten (zB Vertragspartnern, Gläubigern)
Gesellschaftsrecht – Gesetzliche Grundlagen
Die Rechtsgrundlagen des Gesellschaftsrechts sind über zahlreiche Gesetze verstreut, etwa
- GmbH-Gesetz
- Aktiengesetz
- SE-Gesetz
- Unternehmensgesetzbuch
- Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch
- Genossenschaftsgesetz
- Kapitalberichtigungsgesetz
- Umwandlungsgesetz
- Spaltungsgesetz
- Gesellschafter-Ausschlussgesetz
- Eigenkapitalersatz-Gesetz
- Vereinsgesetz
- etc.
Gesellschaftsrecht – Typenzwang
Die im österreichischen Recht möglichen Gesellschaftsformen sind vom Gesetz abschließend geregelt. Über die gesetzlich geregelten Gesellschaftstypen hinaus sind weitere rechtlich nicht zulässig („numerus clausus“ der Gesellschaftsformen).
Vertragsgestaltung im Gesellschaftsrecht
Die individuelle Ausgestaltung der Gesellschaftsformen durch vertragliche Regelungen der Gesellschafter (Gesellschaftsvertrag) ist (grundsätzlich) möglich.
Obwohl die individuelle, maßgeschneiderte vertragliche Vertragsgestaltung von größter praktischer Bedeutung ist, wird dies in der Praxis von Gesellschaftsgründern oder Gesellschaftern, die sich erst später an der Gesellschaft beteiligen, oftmals völlig verkannt. Die Folge ist dann nur zu oft Gesellschafterstreit, der hohe Kosten verursacht und die Gesellschaft lahmlegen und in den Ruin treiben kann.
Der Vertragsfreiheit sind jedoch zwingende Grenzen gesetzt, wobei die Gestaltungsmöglichkeiten bei den einzelnen Gesellschaftsformen durchaus unterschiedlich sind.
Wenig Gestaltungsspielraum besteht etwa bei der Aktiengesellschaft. Wesentlich mehr Spielraum besteht bei der GmbH und am meisten bei den Personengesellschaften.
Gesellschaftsrecht – Rechtsanwalt
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