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Gründungsprüfer bei der Aktiengesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 16. Oktober 2010
Öffentliches Amt des Gründungsprüfers
Gründungsprüfer: Die Tätigkeit des Gründungsprüfers gründet sich nicht auf ein Vertragsverhältnis zur (Vor )Gesellschaft, er übt vielmehr ein ihm im öffentlichen Interesse durch das Gericht übertragenes öffentliches Amt aus und ist nicht Organ der Gesellschaft.
Gründungsprüfer – gesetzliche Aufgaben
Der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Gründungsprüfers ist im Gesetz umschrieben. Dadurch soll die objektive Werthaltigkeit der eingebrachten oder übernommenen Gegenstände insbesondere zum Schutz der Gesellschaftsgläubiger sichergestellt werden .
Voraussetzungen für die Bestellung des Gründungsprüfers
Zweck der gerichtlichen Bestellkompetenz ist aber nicht, schon im Bestellungsverfahren eingehend zu prüfen, ob ein prüfpflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt.
Diese Prüfung kann schon deshalb unterbleiben, weil jeder gründungsprüfungspflichtige Sachverhalt zu seiner Wirksamkeit einer Firmenbucheintragung bedarf, in deren Rahmen das Firmenbuchgericht ohnehin den angemeldeten Vorgang formell und materiell zu prüfen hat.
Durch die gerichtliche Bestellung eines Gründungsprüfers kann auch insofern niemand beschwert sein, als eine Gegenpartei, die Schuldner des Entlohnungsanspruchs des Gründungsprüfers werden könnte, nicht vorhanden ist und auch der Staat diesbezüglich nicht ersatzpflichtig werden kann.
Gründungsprüfer möglichst rasch bestellen
Im Interesse von Gesellschaften, die (ihrer Ansicht nach) gründungsprüfungspflichtige Vorgänge sanieren wollen, hat daher das Firmenbuchgericht ohne eingehende Prüfung, ob ein prüfpflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt, auf entsprechenden Antrag zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen möglichst rasch einen Gründungsprüfer zu bestellen.
Ein solcher Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antragsvorbringen ohne weitere Prüfung ergibt, dass ein gründungsprüfungspflichtiger Sachverhalt offensichtlich nicht vorliegt.
Quelle: OGH 15.04.2010, 6Ob162/09f
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht, insbesondere mit Aktienrecht.
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Themen: Aktiengesellschaft | 1 Kommentar »
17. Oktober 2010 um 13:18
Dazu Entscheidungsanmerkung von Pucher (Der Gesellschafter 2010, 282)