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    Methoden des Gesellschafter-Ausschlusses

    von Dr. Lukas Fantur | 20. August 2009

    Gesellschter-AusschlussGesellschafter-Auschluss-Gesetz

    Der Hauptgesellschafter einer GmbH oder AG, der zumindest 90% hält, kann nach dem Gesellschafter-Ausschluss-Gesetz (GesAusG) sämtliche Minderheitsgesellschafter aus der Gesellschaft ausschließen.

    Was tun, wenn nicht sämtliche Mindereitsgesellschafter ausgeschlossen werden sollen, wie dies das GesAusG an sich vorsieht, sondern nur ganz bestimmte Minderheitsgesellschafter?

    Gesellschafter-Ausschluss mittels Treuhand-Konstruktion

    Jene Minderheitsgesellschafter, die in der Gesellschaft verbleiben sollen, übertragen ihre Beteiligung vorübergehend treuhändig an den Hauptgesellschafter.

    Sobald die übrigen Minderheitsgesellschafter ausgeschlossen wurden, wird die Treuhandschaft mit den verbleibenden Gesellschaftern aufgelöst. Sie erhalten ihre Anteile wieder zurück.

    Gesellschafter-Ausschluss mittels vorübergehender Holding-Personengesellschaft

    Jene Gesellschafter, die in der Gesellschaft verbleiben und die übrigen Gesellschafter ausschließen wollen, gründen eine Holding in Form einer Offenen Gesellschaft (OG). In diese bringen sie ihre Gesellschaftsanteile ein.

    Verfügt die Holding-OG sodann über 90% der Anteile, werden die restlichen Gesellschafter der GmbH bzw. AG ausgeschlossen.

    Nach dem Ausschluss wird bei der Holding-OG eine Realteilung vorgenommen. Die Beteiligungen werden dabei auf die verbleibenden Gesellschafter zurück übertragen.

    Gesellschafter-Ausschluss mittels Wertpapierleihe

    Diese Konstruktion kommt beim Ausschluss von Aktionären aus einer AG in Betracht.

    Die Minderheitsaktionäre, die nach dem GesAusG nicht ausgeschlossen werden sollen, übertragen ihre Aktien im Wege einer Wertpapierleihe an den Hauptaktionär.

    Nach erfolgtem Ausschluss der restlichen Aktionärsminderheit wird die Wertpapierleihe aufgelöst. Die Aktien werden an die verbleibenden Minderheitsaktionäre zurückgegeben.

    Rechtsmissbrauch?

    Christian Nowotny, Prof. an der WU Wien, erwägt in einer aktuellen Untersuchung die Zulässigkeit derartiger Vorgehensweisen beim Ausschluss. Das aber nicht uneingeschränkt.

    Gesellschafter-Ausschluss durch Gruppenverbund

    Um (Rechts-)Missbräuche beim Ausschluss zu verhindern, müsse das kurzfristige Herstellen einer dem GesAusG entsprechenden Squeeze-out-fähigen Beteiligungsquote durch einen bei wirtschaftlicher Betrachtungweise bereits vorher bestehenden Gruppenverbund gerechtfertigt sein.

    Die Gesellschafter, die ihre Anteile aus diesem Grund kurzfristig vereinen, um die restlichen Gesellschafter auszuschließen, müssten demnach in einem Naheverhältnis zueinander stehen.

    Nach Ch. Nowotny ergibt sich ein solches etwa durch

    Nowotny geht noch einen Schritt weiter und meint, ein derartiger Gruppenverbund wäre auch ohne den Umweg einer kurzfristigen Anteilsvereinigung berechtigt, die Minderheit auszuschließen.

    So, wie das das GesAusG bereits für verbundene Unternehmen iSd § 228 UGB vorsieht, sofern die Verbindung schon 1 Jahr besteht.

    Quelle: Ch. Nowotny, Wertpapierleihe – ein Weg zum partiellen Squeeze-out? Recht der Wirtschaft (RdW) 2009, 509

    Rechtsanwalt für Gesellschafter-Ausschluss

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