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Nachgründung bei einer Aktiengesellschaft
von Dr. Lukas Fantur | 12. Oktober 2010
Geschäfte mit Gründern in den ersten 2 Jahren nach Gründung der Aktiengesellschaft (Nachgründung)
Verträge der Aktiengesellschaft, nach denen sie von einem Gründer
- vorhandene oder herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
- für eine Vergütung von mindestens 10 % des Grundkapitals erwerben soll,
zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung und der Eintragung in das Firmenbuch, wenn sie in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch geschlossen werden („Nachgründung“, § 45 Abs 1 Aktiengesetz).
Nachgründungs-Bericht
Vor der Beschlussfassung der Hauptversammlung über die Nachgründung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungs-Bericht).
Gründungsprüfung
Außerdem hat bei der Nachgründung vor der Beschluss fassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden.
Nachgründung: Unwirksamkeit droht
Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung zur Nachgründung oder die Eintragungder Nachgründung im Firmenbuch sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung rechtsunwirksam.
Nachgründung: Personen mit Naheverhältnis zu den Gründern
Den Gründern sind Personen, für deren Rechnung die Gründer Aktien übernommen haben, Personen, zu denen ein Gründer ein Naheverhältnis hat, das der Beziehung zwischen Mutterunternehmen und Tochterunternehmen entspricht, sowie nahe Angehörige eines Gründers gleichgestellt.
Nachgründung: Schwestergesellschaften sind Gründern gleichgestellt
§ 45 Abs 1 letzter Satz AktG erfasst auch Schwestergesellschaften von Gründern, so eine aktuelle Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (15.04.2010, 6Ob162/09f, GES 2010, 127).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht, insbesondere mit Aktienrecht.
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