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Ärzte-GmbH für Gruppenpraxis
von Dr. Lukas Fantur | 22. September 2010
Ärzte-GmbH: Seit August 2010 stellt der Gesetzgeber ärztlichen Gruppenpraxen die Rechtsform der GmbH zur Verfügung.
Ärztliche Kooperation in einer GmbH
Obwohl ärztlichen Gruppenpraxen die Rechtsform der GmbH erst seit dem im August 2010 in Kraft getretenen „Bundesgesetz zur Stärkung der ambulanten öffentlichen Gesundheitsversorgung“ zur Verfügung steht, gab es auch schon bisher ärztliche Kooperationen in Form einer GmbH. Zu nennen sind
- Röntgeninstitute sowie
- Ordinations- und Apparategemeinschaften zur gemeinsamen Nutzung von Ordinationsräumen und/oder von medizinischen Geräten (§ 52 Abs ÄrzteG).
Ärzte-GmbH: Regelungsbedarf im Innenverhältnis
Eine Röntgeninstituts-GmbH ist nach dem Gesetz zwar eine Krankenanstalt und keine ärztliche Ordination. Das ändert aber nichts daran, dass der Regelungsbedarf einer Röntgeninstituts-GmbH im Innenverhältnis mit dem einer ärztlichen Gruppenpraxis vergleichbar ist, da es sich in beiden Fällen um eine ärztliche Berufsausübungsgesellschaft handelt.
Die Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH wird idR kurz als „Ärzte-GmbH“ bezeichnet.
Spezielle Regelungen im ÄrzteG (§§ 52a ff ) ergeben bei der Ärzte GmbH einschneidende Abweichungen vom allgemeinen GmbH-Recht.
Dazu kommen zusätzliche gesetzliche Regelungsaufträge für den Gesellschaftsvertrag einer Ärzte-GmbH.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das GmbH-Recht. Über mich.
- Ärzte-GmbH: Erste praktische Erfahrungen
- Nebentätigkeiten außerhalb der Ärzte-GmbH
- Persönliche Mitarbeit in der Ärzte-GmbH
- Beteiligung an einer Ärzte-GmbH als Gesellschafter
- Ärzte-GmbH: Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer
- Die neue Ärzte-GmbH aus Sicht des Vertragserrichters
Themen: Ärzte-GmbH, GmbH | 0 Kommentare »