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    Einlagenrückgewähr-Verbot: Gerichte müssen Verstöße von Amts wegen wahrnehmen

    von Dr. Lukas Fantur | 19. November 2008

    Einlagenrückgewähr: Gerichte müssen Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrnehmen. Das gilt nicht nur für Verfahren vor dem Firmenbuchgericht, sondern nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes auch im „normalen“ Zivilprozess.

    Verbot der Einlagenrückgewähr

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr des § 82 Abs 1 GmbH-Gesetz soll das Stammkapital als „dauernden Grundstock der Gesellschaft“ und als einziges „dem Zugriffe der Gläubiger freigegebenes Befriedigungsobjekt“ gegen Schmälerung durch Leistung an die Gesellschafter absichern.

    Damit soll sichergestellt werden, dass Leistungen an die Gesellschafter unterbleiben, denen keine gleichwertige Gegenleistung gegenübersteht und die wirtschaftlich das Vermögen der Gesellschaft zum Nachteil der Gläubiger verringern.

    Einlagenrückgewähr und Firmenbuch

    In der – im Firmenbuchverfahren ergangenen – Entscheidung 6 Ob 288/99t hatte der OGH ausgesprochen, dass das Firmenbuchgericht allfällige Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr von Amts wegen wahrzunehmen hat.

    Einlagenrückgewähr und Zivilprozess

    Das Gleiche muss auch bei der Beurteilung einer Vereinbarung im streitigen Verfahren (Zivilprozess) gelten, weil das Verbot nicht nur die Interessen der jeweiligen Vertragspartner, sondern das allgemeine Interesse daran schützt, dass Gesellschaften mit beschränkter Haftung auch tatsächlich über ihr Stammkapital verfügen.

    Wahrnehmung der Nichtigkeit einer Vereinbarung

    Die Nichtigkeit einer Vereinbarung wegen Gesetz- oder Sittenwidrigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nur wahrzunehmen, wenn sie eingewandt wird.

    Von Amts wegen wahrzunehmen ist jedoch die absolute Nichtigkeit einer Vereinbarung. Absolut nichtig ist eine Vereinbarung, wenn gegen Gesetze verstoßen wird, die dem Schutz von Allgemeininteressen, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dienen.

    Quelle: OGH 19.11.2002, 4 Ob 252/02s

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