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Einlagenrückgewähr – Was ist das?
von Dr. Lukas Fantur | 9. Oktober 2008
Einlagenrückgewähr-Verbot: erfasste Gesellschaftsformen
Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften ist im Aktiengesetz (§ § 52, 54) und im GmbH-Gesetz (§ 82) geregelt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst
- Aktiengesellschaften (auch Europäische Aktiengesellschaften – SE)
- Gesellschaften beschränkter Haftung (GmbH)
- „verdeckte Kapitalgesellschaften“: Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftender Gesellschafter ist (GmbH & Co KG)
Verbot der Einlagenrückgewähr – Ausschüttungsverbot
Das Verbot der Einlagenrückgewähr bedeutet ein Ausschüttungsverbot. Gesellschafter haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der (ordnungsgemäß festgestellten) Jahresbilanz ergibt, soweit die Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht durch Gesellschaftsvertrag (Satzung), Beschluss der Gesellschafter oder durch das Gesetz ausgeschlossen ist.
Alle anderen Ausschüttungen (Vermögenszuwendungen) an die Gesellschafter sind verboten.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist gesetzlich zwingend. Es kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder durch sonstige Vereinbarungen abbedungen werden.
Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt auch für Vermögensverschiebungen zu Gunsten eines Alleingesellschafters.
Offene und verdeckte Einlagenrückgewähr
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann offen oder verdeckt verstoßen werden. Beides ist gleichermaßen verboten.
Einlagenrückgewähr-Verbot: Beispiele für Verstöße
Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot der Einlagenrückgewähr sehr weit interpretiert. Beispiele für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sind etwa:
- Geschäfte zwischen der Gesellschaft und einem Gesellschafter, die einem „Drittvergleich“ nicht standhalten bzw. die nicht „fremdüblich“ sind („Arm’s Length-Prinzip“).
- Erlassen von Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter
- Überlassung von Geschäftschancen der Gesellschaft zu Gunsten eines Gesellschafters
- überhöhte Gehälter und/oder Pensionszusagen zugunsten von Gesellschafter-Geschäftsführern
- zinslose oder zinsverbilligte Darlehen der GmbH an einen Gesellschafter
- Überlassung eines KFZ zur privaten Nutzung
- Überlassung einer Wohnung zur privaten Nutzung
- Übernahme von privaten Versicherungsprämien durch die Gesellschaft
- Bestellung einer Sicherheit durch die GmbH für eine Schuld des Gesellschafters
- Übernahme der Kosten eines Kauf- und Abtretungsvertrages zur Übertragung eines Geschäftsanteils durch die GmbH
- Abfindung eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Gesellschaftsvermögen
- Retournierung von Sacheinlagen
- Begleichung von Privatverbindlichkeiten eines Gesellschafters durch die Gesellschaft
- Unentgeltliche Übertragung eines Klientenstocks der Gesellschaft an einen ausscheidenden Gesellschafter
- zahlreiche Fallkonstellationen im Zusammenhang mit Umgründungen
und vieles mehr.
Einlagenrückgewähr an Nicht-Gesellschafter
Leistungen an einen sonstigen Dritten können ebenfalls dem Verbotstatbestand unterliegen, etwa die Leistung wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter zurechenbar ist oder wenn die Leistung auf Veranlassung des Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person erfolgt. Solche nahestehende Dritte können insbesondere Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) und mit dem Gesellschafter konzernverbundene Unternehmen sein.
Einlagenrückgewähr – Rechtsfolgen
Rechtsfolgen der verbotenen Einlagenrückgewähr – lesen Sie hier
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 1 Kommentar »
8. Dezember 2008 um 09:58
[…] Verbot der Einlagenrückgewähr ist im übrigen keine deutsche Besonderheit, sondern existiert als allgemeiner Rechtsgrundsatz […]