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    Einlagenrückgewähr – Was ist das?

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Oktober 2008

    Einlagenrückgewähr-Verbot: erfasste Gesellschaftsformen

    Einlagenrückgewähr bei Kapitalgesellschaften ist im Aktiengesetz (§ § 52, 54) und im GmbH-Gesetz (§ 82) geregelt. Das Verbot der Einlagenrückgewähr erfasst

    Verbot der Einlagenrückgewähr – Ausschüttungsverbot

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr bedeutet ein Ausschüttungsverbot. Gesellschafter haben nur Anspruch auf den Bilanzgewinn, der sich aus der (ordnungsgemäß festgestellten) Jahresbilanz ergibt, soweit die Ausschüttung des Bilanzgewinns nicht durch Gesellschaftsvertrag (Satzung), Beschluss der Gesellschafter oder durch das Gesetz ausgeschlossen ist.

    Alle anderen Ausschüttungen (Vermögenszuwendungen) an die Gesellschafter sind verboten.

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist gesetzlich zwingend. Es kann nicht durch den Gesellschaftsvertrag (Satzung) oder durch sonstige Vereinbarungen abbedungen werden.

    Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt auch für Vermögensverschiebungen zu Gunsten eines Alleingesellschafters.

    Offene und verdeckte Einlagenrückgewähr

    Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann offen oder verdeckt verstoßen werden. Beides ist gleichermaßen verboten.

    Einlagenrückgewähr-Verbot: Beispiele für Verstöße

    Zur Vermeidung von Umgehungen wird das Verbot der Einlagenrückgewähr sehr weit interpretiert. Beispiele für Verstöße gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr sind etwa:

    und vieles mehr.

    Einlagenrückgewähr an Nicht-Gesellschafter

    Leistungen an einen sonstigen Dritten können ebenfalls dem Verbotstatbestand unterliegen, etwa die Leistung wirtschaftlich gesehen dem Gesellschafter zurechenbar ist oder wenn die Leistung auf Veranlassung des Gesellschafters an eine ihm nahestehende Person erfolgt. Solche nahestehende Dritte können insbesondere Familienangehörige (Ehegatten, Kinder) und mit dem Gesellschafter konzernverbundene Unternehmen sein.

    Einlagenrückgewähr – Rechtsfolgen

    Rechtsfolgen der verbotenen Einlagenrückgewähr – lesen Sie hier

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    Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 1 Kommentar »

    Ein Kommentar zu “Einlagenrückgewähr – Was ist das?”

    1. Haftung des Geschäftsführer gegenüber Gesellschaftern - blogmbh.de meint:
      8. Dezember 2008 um 09:58

      […] Verbot der Einlagenrückgewähr ist im übrigen keine deutsche Besonderheit, sondern existiert als allgemeiner Rechtsgrundsatz […]

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