« Auslegung des Gesellschaftsvertrages einer Personengesellschaft | Home | Informationsrecht des GmbH-Gesellschafters über mit der GmbH verbundene Unternehmen »
Kann ein wegen Einlagenrückgewähr beklagter Gesellschafter seine eigenen erbrachten Leistungen entgegenhalten?
von Dr. Lukas Fantur | 16. Juni 2020
Voraussetzung ist, dass ein Austauschgeschäft vereinbart war.
Einlagenrückgewähr bei Austauschgeschäften
Geschäfte zwischen einer GmbH und ihrem Gesellschafter müssen fremdüblich sein. Die Konditionen müssen angemessen sein. Die Gesellschaft darf nicht benachteiligt werden. Sonst liegt eine sogenannte „verbotene Einlagenrückgewähr“ vor. Das Geschäft ist dann insoweit teilnichtig.
Klagt die Gesellschaft ihre Leistung zurück, stellt sich die Frage, ob der Gesellschafter seine eigene erbrachte Leistung in Abzug bringen kann.
Das setzt aber voraus, dass wirklich ein Austauschgeschäft vorliegt und dieses auch vereinbart war. Dann kann der Gesellschafter eine Minderung des Rückforderungsanspruches der Gesellschaft verlangen. Und zwar um die Gegenleistung, die die Gesellschaft vom Gesellschafter erhalten hat.
EInlagenrückgewähr: Normalerweise Aufrechnungsverbot
Anderes gilt, wenn kein Austauschgeschäft vereinbart war. Dann kann der beklagte Gesellschafter seine eigenen allfälligen erbrachten Leistungen der Gesellschaft nicht entgegenhalten. Denn wenn die Gesellschaft ihren Rückforderungsanspruch wegen einer solchen verbotenen Leistung (Einlagenrückgewähr) geltend macht, unterliegt der Gesellschafter grundsätzlich einem Aufrechnungsverbot.
Einlagenrückgewähr: Wie kann der Gesellschafter seine eigenen Leistungen dann geltend machen?
Seine eigenen Forderungen muss der Gesellschafter diesfalls außerhalb des Verfahrens über die Rückforderungsklage der GmbH geltend machen.
Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden (23.01.2020, 6 Ob 13/20k = GES 2020, 137).
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.
- Neues zur Verjährung bei Rückforderungsansprüchen wegen Einlagenrückgewähr
- Verbotene Einlagenrückgewähr durch Darlehensgewährung an Gesellschafter
- Einlagenrückgewähr: Keine Aufrechnung durch Gesellschafter mit Gegenforderungen
- Nachträgliche Heilung einer verbotenen Einlagenrückgewähr
- Verbotene Einlagenrückgewähr: Neues zur Formulierung des Klagebegehrens der Gesellschaft
- Verbotene Einlagenrückgewähr im Verhältnis zu Dritten (gegenüber Nichtgesellschaftern)
- Übertragung von Geschäftsanteilen: Ein aus dem Gesellschaftsvermögen geleisteter Kaufpreis ist nicht schuldbefreiend
- Verjährung von Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüchen
Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »