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    Kein Rechtsmissbrauch bei Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen Einlagenrückgewähr

    von Dr. Lukas Fantur | 26. September 2012

    Könnten Leistungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr verstoßen, dann kann eine Beschlussfassung über eine Weisung an den Geschäftsführer, Ansprüche der Gesellschaft geltend zu machen, weder treuwidrig noch rechtsmissbräuchlich sein.

    Das hat der Oberste Gerichtshof entschieden. Aus den Entscheidungsgründen:

    Was ist Rechtsmissbrauch?

    Von einer gegen die guten Sitten verstoßenden missbräuchlichen Rechtsausübung kann nur gesprochen werden, wenn demjenigen, der sein Recht ausübt, jedes andere Interesse abgesprochen werden muss, als eben das Interesse, dem anderen Schaden zuzufügen.

    Besteht ein begründetes Interesse des Rechtsausübenden, einen seinem Recht entsprechenden Zustand herzustellen, wird die Rechtsausübung nicht schon dadurch zu einer missbräuchlichen, dass der sein Recht Ausübende unter anderem auch die Absicht verfolgt, mit der Rechtsausübung dem anderen Schaden zuzufügen.

    Da demjenigen, der an sich ein Recht hat, grundsätzlich zugestanden werden soll, dass er innerhalb der Schranken dieses Rechts handelt, geben selbst geringe Zweifel am Rechtsmissbrauch zugunsten des Rechtsausübenden den Ausschlag.

    Möglicher Verstoß gegen Verbot der Einlagenrückgewähr

    Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die in der Generalversammlung der Gesellschaft beschlossenen Weisungen an den Geschäftsführer, bestimmte Ansprüche der Gesellschaft gegen eine Gesellschafterin geltend zu machen, beruhten weder auf einer treuwidrigen noch auf einer rechtsmissbräuchlichen Rechtsausübung des anderen Gesellschafters, weil die Leistungen der Gesellschaft an die Gesellschafterin gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 82 GmbHG) verstoßen könnten und diese Auffassung nicht willkürlich sei, ist jedenfalls vertretbar.

    Zu der Einschätzung eines möglichen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr war schließlich auch der Wirtschaftsprüfer der beklagten Partei gekommen.

    Berechtigung des Anspruches im Beschlussanfechtungsprozess nicht zu prüfen

    Die Berechtigung eines Anspruchs der Gesellschaft gegen einen Gesellschafter wegen Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr ist im Beschlussanfechtungsprozess, in dem die Weisung an die Geschäftsführer, Ansprüche der Gesellschaft zu verfolgen, angefochten wird, nicht zu prüfen.

    Quelle: Oberster Gerichtshof 22.06.2012, 6Ob106/12z

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