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    Verbotene Einlagenrückgewähr: Neues zur Formulierung des Klagebegehrens der Gesellschaft

    von Dr. Lukas Fantur | 3. Februar 2024

    Der Beitrag beschäftigt sich mit der Frage, wie das Klagebegehren der Gesellschaft bei der Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen wegen verbotender Einlagenrückgewähr formuliert werden kann.

    Einlagenrückgewähr: Rückersatzanspruch der Gesellschaft

    Kommt es bei einer GmbH zu einer verbotenen Einlagenrückgewähr an einen Gesellschafter, hat die Gesellschaft einen Rückersatzanspruch (§ 83 GmbHG).

    Aufrechung mit Einlagenrückgewähr-Rückersatzanspruch

    Durch Aufrechnung kann dieser Rückersatzanspruch nur ausnahmsweise getilgt werden:

    ✅ wenn die Gegenforderung des Gesellschafters vollwertig ist

    ✅ wenn die Aufrechnung durch die Gesellschaft erfolgt

    Der Gesellschafter kann die Aufrechnung nicht erklären. Ausnahme: Wenn mit einem Austauschgeschäft zwischen der Gesellschaft und dem Gesellschafter ein Zusammenhang besteht. Dann kommt eine Minderung des Rückforderungsanspruchs um die vom Gesellschafter erhaltene Gegenleistung in Frage.

    ⛔ Im Allgemeinen unterliegt der Gesellschafter also einem Aufrechnungsverbot.

    Klagebeghren bei Einlagenrückgewähr

    Ein im Fall einer Rückforderungsklage der Gesellschaft erwirkter Titel mit der üblichen Formulierung

    „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € xxxxxx zu bezahlen“

    wird dem – gesetzlich zwingenden – Anspruch der Gesellschaft allerdings nicht gänzlich gerecht: Denn auch die Aufrechnung ist eine Möglichkeit, die Zahlung zu bewirken (§ 1438 ABGB) – auch wenn ein Urteil schon vorliegt.

    Rechtsunsicherheit bei nachträglicher Aufrechung

    Erwirbt nun der Gesellschafter nach Schluss der mündlichen Verhandlung 1. Instanz eine Gegenforderung, womöglich sogar eine nicht werthaltige, und erklärt er mit seiner nachträglich entstandenen Gegenforderung gegen die Forderung der Gesellschaft die Aufrechnung, so führt dies zu Rechtsunsicherheit:

    👉 Nach materiellem Recht ist die Aufrechnung durch den rückzahlungspflichtigen Gesellschafter im konkreten Fall unzulässig.

    👉 Aus dem erwirkten Urteilsspruch, der schlicht auf Zahlung lautet, geht das aber gerade nicht hervor.

    👉 Bei der Auslegung eines Exekutionstitels ist auf die Urteilsgründe jedoch nur Bedacht zu nehmen, wenn der Wortlaut des Urteils nicht klar ist – was hier nicht der Fall ist.

    👉 Ob die nachträgliche Aufrechnung wirksam war, könnte in einer solchen Situation daher nur in einem weiteren Oppositionsverfahren rechtssicher geklärt werden – mit neuem Prozessaufwand.

    Vorschlag für Formulierung des Klagebegehrens bei verbotener Einlagenrückgewähr

    Es stellt sich daher die Frage, ob die Gesellschaft ihr auf Zahlung lautendes Klagebegehren daher nicht bereits im Titelverfahren wie folgt formulieren könnte:

    „Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von € xxxxxx [… ] zu bezahlen, wobei eine schuldtilgende Zahlung nicht durch Aufrechnung durch die beklagte Partei erfolgen kann.“

    In meinem Editorial für Heft 8/2023 der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht GES zeige ich, warum ein so formuliertes Klagebegehren meines Erachtens zulässig und sinnvoll ist. Und wie damit mE im Mahnverfahren, also bei Rückersatzansprüchen bis 75.000 Euro, umzugehen ist.

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