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    Neues zur Verjährung bei Rückforderungsansprüchen wegen Einlagenrückgewähr

    von Dr. Lukas Fantur | 31. Januar 2023

    Der Rückgewähranspruch einer GmbH gegen ihren Gesellschafter wegen Einlagenrückgewähr verjährt nach 5 Jahren. Bislang konnte die Rückforderung daneben auch noch 30 Jahre als „Bereicherungsanspruch“ geltend gemacht werden. Dem schiebt der OGH nun in vielen Fällen einen Riegel vor. Worum geht es?

    Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche nebeneinander

    Im Falle von unzulässigen („titellosen“) Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter konkurrieren Einlagenrückgewähr- und Bereicherungsansprüche.

    Verjährung Einlagenrückgewähranspruch

    Der Einlagenrückgewähranspruch verjährt nach 5 Jahren. War aber dem Gesellschafter die Einlagenrückgewähr bewusst, verjährt der Anspruch nach 30 Jahren.

    Verjährung Bereicherungsanspruch

    Ein Bereicherungsanspruch unterliegt nur dann der langen 30-jährigen Verjährungsfrist, wenn er nicht unter einen spezielleren gesetzlichen Tatbestand fällt – der auch im Wege einer Analogie ermittelt werden kann.

    Entscheidend ist, ob die gebotene Einhaltung der Kapitalerhaltungsvorschriften ein (fremdübliches) Austauschgeschäft erfordert hätte. In einem solchen Fall übernimmt das im Wege der Bereicherung gewährte Entgelt nämlich die Funktion eines an sich gebotenen vertraglichen Erfüllungsanspruches.

    Einlagenrückgewähr: Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft

    Das ist etwa bei der Gebrauchsüberlassung einer Liegenschaft (im Anlassfall des OGH: einer Wohnung) der Fall.

    Der bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch gegen die Gesellschafter verjährt daher in einem solchen Fall bereits nach 3 Jahren. Auf die Erkennbarkeit des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kommt es dabei nicht an.

    Quelle: OGH 18.11.2022, 6 Ob 112/22x

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht.

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