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Verbotene Einlagenrückgewähr im Verhältnis zu Dritten (gegenüber Nichtgesellschaftern)
von Dr. Lukas Fantur | 13. Dezember 2023
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hatte sich mit den Kriterien des erforderlichen Schlechtgläubigkeit von Dritten (Nichtgesellschaftern) bei Verstößen gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr zu beschäftigen. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Aussagen des OGH:
Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch Dritten entgegengehalten werden
Das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch einem Dritten entgegengehalten werden, wenn dieser entweder
- kollusiv gehandelt hat oder
- wenn sich ihm der Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr geradezu „aufdrängen“ musste oder
- er davon positive Kenntnis hatte.
Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Sicherheitenbestellung durch die Gesellschaft, sondern auch im Fall einer Zahlungspflicht der Gesellschaft an den Dritten.
Verbotene Einlagenrückgewähr: Erkundigungs- und Prüfpflicht des Nichtgesellschafters?
Eine allgemeine Erkundigungs- und Prüfpflicht der Bank bzw. eines sonstigen Dritten besteht nicht für alle Fälle denkmöglicher Einlagenrückgewähr, sondern nur dort, wo sich der Verdacht schon so weit aufdrängt, dass er nahezu einer Gewissheit gleichkommt.
In jenen Fällen, in denen das Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung
- schon bei erstem Anschein plausibel erscheint und
- in denen keine Verdachtsmomente gegeben sind, die am Vorliegen einer betrieblichen Rechtfertigung zweifeln lassen müssten,
besteht kein weiterer Überprüfungsbedarf.
Quelle: OGH 17.05.2023, 6 Ob 24/23g = GES 2023, 228
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit Gesellschafterstreit bzw. Konflikten in Gesellschaften.
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Themen: Einlagenrückgewähr - verdeckte Gewinnausschüttung | 0 Kommentare »