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    Gesellschafter-Haftung für Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens und Kommunalsteuer EU-widrig

    von Dr. Lukas Fantur | 7. Dezember 2010

    Wie eine aktuelle EuGH-Entscheidung die kürzlich eingeführte Haftungsregelung für GmbH-Gesellschafter für Anlaufskosten eines Insolvenzverfahrens und die unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten für die Kommunalsteuer der KG in ein EU-widriges Licht rückt:

    Neue Gesellschafter-Haftung für Insolvenzanlaufkosten bei der GmbH

    Seit Einführung des neuen Insolvenzrechts im Sommer 2010 – der „Insolvenzordnung“ – haften GmbH-Gesellschafter, die mit mehr als 50% an der GmbH beteiligt sind, mit 4.000 Euro für die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens über die GmbH.

    Im Lichte der Entscheidung Idryma Typou des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) erscheint diese neue Haftungsregelung europarechtlich bedenklich, da sie gegen die EU-rechtlich garantierten Prinzipien der Niederlassungsfreiheit und des freien Kapitalverkehrs verstoßen dürfte.

    In der kürzlich ergangenen Rechtssache Idryma Typou hat der EuGH ausgesprochen, dass eine Haftung von Gesellschaftern für Gesetzesverstöße der Gesellschaft EU-widrig ist, weil die Gesellschafter gar nicht die Möglichkeit haben, solche Verstöße zu verhindern.

    Für die Anlaufkosten eines Insolvenzverfahrens kann nichts anderes gelten. Es ist Sache der Geschäftsführer, nicht der Gesellschafter, für eine rechtzeitige Insolvenzeröffnung zu sorgen, sodass noch genug Vermögen für eine Insolvenzabwicklung vorhanden ist.

    Unbeschränkte Haftung eines Kommanditisten für die Kommualsteuer ebenfalls EU-widrig

    Unter demselben Gesichtspunkt ist die in Österreich nach der Rechtsprechung bestehende Haftung des Kommanditisten in voller Höhe für die Kommunalsteuerverpflichtung einer Kommanditgesellschaft zu hinterfragen.

    Angesichts der Entscheidung Idryma Typou dürfte auch diese Haftung gegen EU-Recht verstoßen.

    Über den Autor

    Dr. Lukas Fantur ist Rechtsanwalt in Wien und Spezialist für Gesellschaftsrecht, insbesondere Gesellschafterhaftung.

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