Sie sind hier: » Home » EU-Recht, Jahresabschluss » Blog article: Jahresabschluss: Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht auf dem Prüfstand des EU-Rechts


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Jahresabschluss: Zwangsstrafenverfahren zur Durchsetzung der Offenlegungspflicht auf dem Prüfstand des EU-Rechts

    von Dr. Lukas Fantur | 9. Oktober 2011

    Der Oberste Gerichtshof hat keine EU-rechtlichen Bedenken am neuen Zwangsstrafenverfahren. Das Oberlandesgericht Innsbruck hingegen hat den Europäischen Gerichtshof angerufen.

    OGH: Keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken

    Dass die Regelungen über die Bilanzpublizität nach §§ 277 ff UGB gemeinschaftsrechtskonform sind, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs. Auf die neuerlich gestellte Anregung der Vorlage an den Europäischen Gerichtshof ist ging der OGH  in aktuellen Entscheidungen zum Zwangsstrafenverfahren daher nicht ein.

    Vorlageantrag des OLG Innsbruck an EuGH

    Anders das Oberlandesgericht Innsbruck. Dieses richtete folgendes Ansuchen um Vorabentscheidung am den Europäischen Gerichtshof:

    I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gebeten, folgende Fragen im Vorabentscheidungsverfahren (Art 267 AEUV) zu beantworten:

    Steht das Unionsrecht […], insbesondere

    1. die Niederlassungsfreiheit rel=“nofollow“ der Art 49, 54 AEUV;
    2. der allgemeine Rechtsgrundsatz (Art 6 Abs 3 EUV) des effektiven Rechtsschutzes (Grundsatz der Effektivität);
    3. der Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 47 Abs 2 GRC (Art 6 Abs 1 EUV) und Art 6 Abs 2 EMRK (Art 6 Abs 1 EUV);
    4. das Doppelbestrafungsverbot des Art 50 GRC; oder
    5. die Vorgaben für die Sanktionen im Offenlegungsverfahren nach Art 6 Rl 68/151/EWG, Art 60a Rl 78/660 EWG und Art 38 Abs 6 Rl 83/349 EWG;

    einer nationalen Regelung entgegen, die bei Überschreitung der gesetzlichen, neunmonatigen Frist zur Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses gegenüber dem zuständigen Firmenbuch- (=Register-) Gericht

    Quellen: OGH 18.07.2011, 6 Ob 142/11t (6 Ob 143/11i, 6 Ob 144/11m, 6 Ob 145/11h, 6 Ob 146/11f, 6 Ob 147/11b, 6 Ob 148/11z, 6 Ob 149/11x, 6 Ob 150/11v, 6 Ob 151/11s, 6 Ob 152/11p, 6 Ob 153/11k, 6 Ob 154/11g) OLG Innsbruck 3 R 119/11s, 3 R 120/11p

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem Gesellschaftsrecht.

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: EU-Recht, Jahresabschluss | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: