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Irrtümlich zum Firmenbuch eingereichte Unterlagen: Keine Löschung aus der öffentlichen Urkundensammlung
von Dr. Lukas Fantur | 3. März 2011
Eine – auch teilweise – Vernichtung oder Löschung von einmal in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden ist nicht vorgesehen.
Das hat das Oberlandesgericht Wien entschieden.
Irrtümlich den gesamten Prüfbericht eingereicht
Der Vorstand einer Aktiengesellschaft legte den Jahresabschluss und den Konzernabschluss vor.
Nach erfolgter Offenlegung stelte sich heraus, dass bei der Einreichung der Offenlegungsexemplare insofern ein Irrtum passiert war. Nicht nur der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers, sondern auch der gesamte Prüfungsbericht war angeschlossen.
Antrag auf Austausch der irrtümlich eingereichten Unterlagen
Da dieAktiengesellschaft zur Veröffentlichung des Prüfungsberichtes gesetzlich nicht verpflichtet war wurde der Antrag gestellt, die nunmehr eingereichten Offenlegungsexemplare in die Urkundensammlung (aufzunehmen) und dagegen die bis zum jetzigen Zeitpunkt in der Urkundensammlung befindlichen Offenlegungsexemplare nicht mehr öffentlich einsehbar zu machen.
Oberlandesgericht Wien lehnt Austausch irrtümlich abgelehnter Urkunden ab
Das wurde vom Oberlandesgericht Wien abgelehnt.
Eine – auch teilweise – Vernichtung oder Löschung von in die Urkundensammlung aufgenommenen Urkunden – ein Austausch käme einer Löschung der ursprünglich vorgelegten Urkunden gleich – sei schon aus Gründen der anzustrebenden lückenlosen Dokumentation durch das Firmenbuch nicht vorgesehen.
Quelle: OLG Wien 17.05.2010, 28R82/10z (GES 2011, 73)
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien und (Mit-)Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht (GES). Als Rechtsanwalt in Wien beschäftige ich mich schwerpunktmäßig mit dem GmbH-Recht und dem Gesellschaftsrecht.
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