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Klage auf Unterfertigung einer Firmenbucheingabe
von Dr. Lukas Fantur | 24. März 2012
- Anmeldung der Auflösung einer Offenen Gesellschaft (OG) zum Firmenbuch
- Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
- Anmeldungspflichtige Tatsachen
- Verretungsbefugnis im Liquidationsstadium
- Anmeldung zum Firmenbuch
- Weigerung des Beklagten bei Mitwirkung der Anmeldung zum Firmenbuch
- Durchsetzung der Mitwrkungspflicht mittels Klage
- Über mich
Aufgrund der von mir für einen Mandanten vor dem Landesgericht Klagenfurt eingebrachten Klage wurde der beklagte Mitgesellschafter zur Unterfertigung einer Firmenbucheingabe und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Anmeldung der Auflösung einer Offenen Gesellschaft (OG) zum Firmenbuch
Der beklagte Mitgesellschafter einer Offenen Gesellschaft hatte sich trotz wiederholter Aufforderung beharrlich geweigert, an der Unterfertigung und Einreichung einer erforderlichen Firmenbucheingabe mitzuwirken.
Kündigung des Gesellschaftsverhältnisses
Die Gesellschaft war seitens meines Mandanten aufgekündigt worden und damit ins Stadium der Liquidation getreten.
Anmeldungspflichtige Tatsachen
Durch die Kündigung wurde die Gesellschaft gemäß § 131 Z 6 UGB aufgelöst. Die Auflösung ist gemäß § 143 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Verretungsbefugnis im Liquidationsstadium
Durch die Kündigung der Gesellschaft erlischt ferner die Vertretungsbefugnis der persönlich haftenden Gesellschafter. Das Erlöschen der Vertretungsbefugnis ist gemäß § 125 Abs 4 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Ein Beschluss der Gesellschafter oder eine gesellschaftsvertragliche Regelung, wonach die Liquidation einzelnen Gesellschaftern oder anderen Personen übertragen ist, liegt nicht vor. Die Liquidation erfolgt daher gemäß § 146 Abs 1 UGB durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren.
Sie sind dabei kollektiv vertretungsbefugt (§ 150 Abs 1 UGB. Die Liquidatoren und ihre Vertretungsbefugnis ist gemäß § 148 Abs 1 UGB von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.
Anmeldung zum Firmenbuch
Daher ist im gegenständlichen Fall die öffentlich beglaubigte (§ 11 UGB) Unterfertigung einer Firmenbuchanmeldung durch alle Gesellschafter und deren Einreichung samt öffentlich beglaubigter Namensunterschrift zum Firmenbuch erforderlich.
Weigerung des Beklagten bei Mitwirkung der Anmeldung zum Firmenbuch
Die Verpflichtung aller Gesellschafter zur Mitwirkung bei der gesetzlich geforderten Anmeldung zum Firmenbuch ist nicht bloß eine öffentlich rechtliche, sondern auch eine privatrechtliche Pflicht, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergibt.
Aus diesem folgt auch die Pflicht, im Falle der Auflösung an einer ordnungsgemäßen Abwicklung des Gesellschaftsverhältnisses mitzuwirken.
Durchsetzung der Mitwrkungspflicht mittels Klage
Diese gesellschaftsrechtliche Mitwirkungspflicht kann auch mittels Klage durchgesetzt werden.
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien. Langjähriger hauptsächlicher Schwerpunkt meiner Tätigkeit ist das Gesellschaftsrecht, insbesondere die Beratung und Vertretung im Gesellschafterstreit.
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Themen: Firmenbuch, Gesellschafterstreit, Offene Gesellschaft | 0 Kommentare »