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Ad hoc beschlossene Abberufung eines Geschäftsführers mit nachfolgendem Bestätigungsbeschluss
von Dr. Lukas Fantur | 17. April 2010
Erfolg in Verfahren über Beschlussanfechtung
Die Mehrheits-Gesellschafterin einer GmbH fasste in einer Generalversammlung spontan den Beschluss, den Geschäftsführer abzuberufen.
Der Geschäftsführer, gleichzeitig auch Minderheitsgesellschafter, der GmbH, brachte dagegen eine Beschlussanfechtungsklage ein. Dies mit der Begründung, die Abberufung sei nicht in der Tagesordnung angekündigt gewesen.
Beschlussanfechtungsklage – Parteirollen
Aus formalen Gründen ist eine Beschlussanfechtung nicht etwa gegen die übrigen Gesellschafter, sondern gegen die GmbH selbst einzubringen. Jeder Gesellschafter hat aber die Möglichkeit, nach seiner Wahl auf einer Seite einer Streitpartei als so genannter Nebenintervenient im Verfahren unterstützend beizutreten.
Die von mir vertretene Mehrheitsgesellschafterin trat dem Prozess vor dem Handelsgericht Wien demgemäß als Nebenintervenientin der beklagten Gesellschaft bei. Über mein Betreiben konnte die Beschlussanfechtungsklage erfolgreich abgewehrt werden.
Bestätigungsbeschluss
Ein vorsichtshalber gefasster Bestätigungsbeschluss erwies sich als ausschlaggebend:
Nachdem der Vertreter des Minderheitsgesellschafters in der Generalversammlung in Widerspruch zu Protokoll gegeben hatte, war derselbe Tagesordnungspunkt für eine neuerliche Generalversammlung – ordnungsgemäß – angekündigt und noch einmal zur Abstimmung gebracht und beschlossen worden (Bestätigungsbeschluss).
Das hatte zur Folge, dass die Anfechtung des vorherigen Beschlusses unter Berufung auf den ersten Verfahrensmangel nicht mehr möglich war.
Wird ein anfechtbar Beschlusses bestätigt, d.h. durch erneute, ihrerseits fehlerfreie Beschlussfassung verbindlich anerkannt, entfällt die Anfechtbarkeit, so das Handelsgericht Wien, das damit meiner Argumentation folgte und die Klage abwies.
Über mich | Rechtsanwalt für GmbH-Recht
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht und Gesellschafterstreit.
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