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Geschäftsführerhaftung gegenüber Neugesellschaftern bei Konkursverschleppung
von Dr. Lukas Fantur | 28. Juni 2007
Verletzt ein Geschäftsführer seine Konkursantragspflicht und kommt es daher zu einer Konkursverschleppung, so soll der Geschäftsführer nach einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (4Ob31/07y) neuen Gesellschaftern für Vermögensschäden haften, die diese durch eine Beteiligung an der Gesellschaft nach dem für die Antragspflicht maßgebenden Zeitpunkt im Vertrauen auf die Werthaltigkeit ihrer Investition erleiden.
Geschäftsführer haftet Investor
Zu ersetzen ist der so genannte „Vertrauensschaden“.
Im vom OGH entschiedenen Fall war die Geschäftsführerin, die die Konkursverschleppung zu verantworten hatte, bereits als Geschäftsführerin ausgeschieden. Mit der Vorbereitung der danach noch stattgefundenen Kapitalerhöhung und der Anwerbung von Investoren war sie nicht mehr befasst. Dennoch soll sie gegenüber den Neugesellschaftern haften.
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Themen: Geschäftsführer, Geschäftsführerhaftung, GmbH | 2 Kommentare »
14. Februar 2009 um 00:38
Fachliteratur dazu:
Kalss/Eckert, Gesellschaftsrecht und Insolvenz, in: Konecny (Hrsg), Insolvenzforum 2007, 65 (66 ff)
3. Oktober 2010 um 15:44
Dazu auch Karsten Schmidt, Anlegerschutz durch Konkursverschleppungshaftung? GesRZ 2009, 317.