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Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für unlauteren Wettbewerb
von Dr. Lukas Fantur | 6. August 2010
Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer haftet auch für die Einhaltung der Ausverkaufsvorschriften, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt sind. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden.
Pflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Die Gewerbeordnung verlangt, dass sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb entsprechend zu betätigen hat und eine seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende, selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen muss.
Betätigung im Betrieb
Unter „sich im Betrieb entsprechend betätigen“ ist zu verstehen, dass diese Tätigkeit es dem Geschäftsführer ermöglichen muss, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren.
Er hat für die Einhaltung der die Ausführung des Gewerbes betreffenden Vorschriften zu sorgen und einen Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen zu verhindern.
Anordnungsbefugnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Um seine gewerberechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer – als Voraussetzung seiner Tätigkeit – auch die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.
Von seiner (rechtlichen) Möglichkeit, einen Verstoß zu verhindern oder abzustellen ist deshalb auszugehen.
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers
Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in der Gewerbeordnung umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist.
Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei unlauterem Wettbewerb
Die Ausverkaufsbestimmungen der §§ 33a ff Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören zu den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortenden gewerberechtlichen Vorschriften, sodass sich die von ihm zu fordernde selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis auch auf diese Bestimmungen bezieht, ohne dass es der vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte.
Verantwortungsbereich
Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, die auch die im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb geregelten Ausverkaufsvorschriften umfassen.
Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche nach dem UWG.
Quelle: OGH 08.09.2009, 4Ob139/09h
Über mich
Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.
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