Sie sind hier: » Home » Geschäftsführer » Blog article: Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für unlauteren Wettbewerb


  • Der Autor:
    Dr. Lukas Fantur Rechtsanwalt in Wien
    Ich helfe Ihnen im Gesellschafterstreit, Ihre Rechte durchzusetzen. Als Gesellschafter, Geschäftsführer oder als Gesellschaft.

    Tel. 01/513 85 20


  • Rechtsanwalt Wien Dr. Lukas Fantur

    Rechtsanwalt in Wien mit Spezialierung auf Gesellschafter-streit und Konflikte in Gesellschaften.

    Herausgeber und Schriftleiter der Zeitschrift für Gesellschafts-recht.

  • Kontaktieren Sie mich

  • Breitenfurter Straße 372B
    Stiege 5, 2. Stock, Büro 3
    1230 Wien - Österreich
    T: +43-1-513 85 20
    F: +43-1-513 85 20-20
    E: office [at] fantur [Punkt] at
    www.Fantur.at trend Auszeichnung TOP Anwalt GESELLSCHAFTSRECHT 2023
  • Gesellschaftsrecht Datenbanken




  • « | Home | »

    Gewerberechtlicher Geschäftsführer – Haftung für unlauteren Wettbewerb

    von Dr. Lukas Fantur | 6. August 2010

    Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer haftet auch für die Einhaltung der Ausverkaufsvorschriften, die im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt sind. Das hat der Oberste Gerichtshof (OGH) entschieden.

    Pflichten des gewerberechtlichen Geschäftsführers

    Die Gewerbeordnung verlangt, dass sich der gewerberechtliche Geschäftsführer im Betrieb entsprechend zu betätigen hat und eine seiner Verantwortung für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften entsprechende, selbst verantwortliche Anordnungsbefugnis besitzen muss.

    Betätigung im Betrieb

    Unter „sich im Betrieb entsprechend betätigen“ ist zu verstehen, dass diese Tätigkeit es dem Geschäftsführer ermöglichen muss, die gewerbliche Tätigkeit des Betriebs ausreichend zu beobachten und zu kontrollieren.

    Er hat für die Einhaltung der die Ausführung des Gewerbes betreffenden Vorschriften zu sorgen und einen Verstoß gegen gewerberechtliche Bestimmungen zu verhindern.

    Anordnungsbefugnis des gewerberechtlichen Geschäftsführers

    Um seine gewerberechtliche Verantwortung wahrnehmen zu können, muss der gewerberechtliche Geschäftsführer – als Voraussetzung seiner Tätigkeit – auch die Befugnis haben, Missstände, die einen Verstoß gegen gewerberechtliche Vorschriften bilden, abzustellen.

    Von seiner (rechtlichen) Möglichkeit, einen Verstoß zu verhindern oder abzustellen ist deshalb auszugehen.

    Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers

    Nimmt der gewerberechtliche Geschäftsführer den in der Gewerbeordnung umschriebenen Verantwortungsbereich in Bezug auf gewerberechtliche Vorschriften nicht (oder nicht ausreichend) wahr, so haftet (auch) er für einen Verstoß, weil er trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlung nicht dagegen eingeschritten ist.

    Haftung des gewerberechtlichen Geschäftsführers bei unlauterem Wettbewerb

    Die Ausverkaufsbestimmungen der §§ 33a ff Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) gehören zu den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu verantwortenden gewerberechtlichen Vorschriften, sodass sich die von ihm zu fordernde selbstverantwortliche Anordnungsbefugnis auch auf diese Bestimmungen bezieht, ohne dass es der vermissten ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedürfte.

    Verantwortungsbereich

    Der Verantwortungsbereich des gewerberechtlichen Geschäftsführers umfasst die Einhaltung der die Ausübung des Gewerbes betreffenden gewerberechtlichen Vorschriften, die auch die im Gesetz über den unlauteren Wettbewerb geregelten Ausverkaufsvorschriften umfassen.

    Deren Missachtung rechtfertigt daher mangels Einschreitens dagegen trotz zumindest fahrlässiger Unkenntnis der beanstandeten Handlungen Unterlassungsansprüche nach dem UWG.

    Quelle: OGH 08.09.2009, 4Ob139/09h

    Über mich

    Ich bin Rechtsanwalt in Wien mit Tätigkeitsschwerpunkt GmbH-Recht sowie Herausgeber der Zeitschrift für Gesellschaftsrecht.

    Die Vorteile meiner Kanzlei

    nach oben

    Mehr zum Thema:

    Themen: Geschäftsführer | 0 Kommentare »

    Schreiben Sie einen Kommentar zu diesem Artikel: